12Os114/08v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ümit C***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Jugendschöffengericht vom 29. Mai 2008, GZ 11 Hv 53/08b-40, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird gemäß § 285f StPO zur Aufklärung über die Rechtsmittelerklärungen des Angeklagten Ümit C***** bzw über die Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreter in der Hauptverhandlung sowie deren Erklärungen und zur allfälligen Protokollsberichtigung rückgemittelt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ümit C***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I A 1) sowie des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (I A 2) schuldig erkannt. Laut Hauptverhandlungsprotokoll verzichtete der Erstangeklagte Ümit C***** nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit seiner damaligen Verteidigerin und seiner nach dem Protokoll in der Hauptverhandlung anwesenden (S 1 in ON 39; vgl auch deren Ladung laut S 11 in ON 1) Eltern auf Rechtsmittel (S 11 in ON 39). Ob die gesetzlichen Vertreter des Erstangeklagten eine Rechtsmittelerklärung abgegeben haben, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen.
Am 2. Juni 2008 meldete der Angeklagte eine Nichtigkeitsbeschwerde sowie eine Berufung wegen Schuld und Strafe an (ON 41). Ungeachtet des protokollierten Rechtsmittelverzichts (§ 285 Z 1 StPO) stellte das Erstgericht die Urteilsausfertigung am 24. Juni 2008 zu (S 19 in ON 40). Daraufhin führte der Verteidiger am 21. Juli 2008 die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie die Beschwerde nach § 498 Abs 3 StPO aus (ON 46). Dem Landesgericht Eisenstadt war daher gemäß § 285f StPO Aufklärung darüber aufzutragen, ob vom jugendlichen Angeklagten in Anwesenheit seiner Eltern ein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde, widrigenfalls das Protokoll - im Hinblick auf § 38 Abs 5 Z 2 JGG unter Umständen auch dahingehend, ob die gesetzlichen Vertreter anwesend waren - zu berichtigen wäre.