Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz) sowie die Richterinnen Mag a . Berzkovics und Mag a . Schadenbauer-Pichler in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB über dessen Beschwerde gegen die Verfügung des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. Mai 2026, GZ B*-25, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
In dem aufgrund des Strafantrags der Staatsanwaltschaft Graz vom 16. Februar 2026 (ON 10) zum AZ B* des Landesgerichts Klagenfurt geführten Hauptverfahren bestellte die Einzelrichterin außerhalb der Hauptverhandlung mit Beschluss vom 19. Mai 2026 Dr. C* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin und beauftragte ihn Befund und Gutachten zum Gesundheitszustand des Angeklagten, insbesondere zur Frage, ob er in der Lage ist, zur Hauptverhandlung beim Landesgericht Klagenfurt anzureisen und dem Verlauf einer Verhandlung zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen, gegebenenfalls ab wann und unter welchen Bedingungen, zu erstatten (ON 25).
Dagegen richtet sich die (als „Einspruch“ bezeichnete) Beschwerde des Angeklagten (ON 26.3), die unzulässig ist.
Bestellt das Gericht für das Hauptverfahren einen Sachverständigen (§ 126 Abs 3 erster Satz StPO), so handelt es sich dabei um keinen anfechtbaren Beschluss, sondern um eine prozessleitende Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Satzteil StPO; RIS-Justiz RS0124410; Markelin WK StPO § 35 Rz 1 ff, Tipoldin WK StPO § 85 Rz 9; für die Annahme eines nicht mit Beschwerde anfechtbaren Beschlusses Hinterhoferin WK StPO § 126 Rz 58 f, 146 f; RIS-Justiz RL0000119). Diese ist auf den Fortgang des Verfahrens gerichtet, solcherart nicht anfechtbar und bedurfte damit auch keiner Rechtsmittelbelehrung ( Danek/Mannin WK StPO § 221 Rz 23/3, Kirchbacherin WK StPO § 254 Rz 4 f; RIS-Justiz RL0000172).
Der Umstand, dass das Erstgericht die prozessleitende Verfügung als „Beschluss“ bezeichnete, ändert an der Unzulässigkeit der Beschwerde nichts, zumal der Inhalt einer Entscheidung nicht durch ihre Form, sondern ihr Wesen bestimmt wird ( Ratzin WK StPO Vor §§ 280 bis 296a Rz 5, Tipoldin WK StPO § 85 Rz 10).
Daraus folgt, dass auch die Beschwerde gegen den Beschluss auf Bestellung des Sachverständigen gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen ist.
Der anlässlich der Beschwerde gestellte Antrag auf Einstellung des Verfahrens richtet sich nicht an das Beschwerdegericht.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs stützt sich auf § 89 Abs 6 StPO.
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