10Bs55/25a – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen die im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht am 14. Februar 2025 vorgenommene Sachverständigenbestellung, GZ ** - 6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Text
begründung:
Im Verfahren zur amtswegigen Prüfung der (weiteren) Unterbringung des am ** geborenen A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 25 Abs 3 StGB wurde Univ. Prof. Dr. B* mit Verfügung vom 14. Februar 2025 zum psychiatrischen Sachverständigen bestellt (ON 6). A* wurde durch Zustellung der Verfügung davon in Kenntnis gesetzt (ON 6.1).
Die Eingabe, mit der A* Univ. Prof. Dr. B* als Sachverständigen ablehnt (ON 8), legte das Erstgericht als Beschwerde des Untergebrachten gegen die Sachverständigenbestellung vor.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
§ 163 StVG verweist für den Maßnahmenvollzug auf die sinngemäße Geltung der §§ 11 bis 15 und 17 bis 19 StVG. Demnach gelten für das Verfahren des Vollzugsgerichts, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG). Zur hier in Rede stehenden Bestellung von Sachverständigen und deren Enthebung infolge von Einwänden gegen deren Person trifft das StVG keine eigenen Regelungen, sodass insoweit auf die Bestimmungen der StPO zurückzugreifen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 126 Abs 5 StPO stehen die dort normierten Rechtsschutzinstrumente dem Beschuldigten nur im Ermittlungsverfahren zur Verfügung. Nur in diesem Verfahrensstadium kann daher ein Beschuldigter, dessen Antrag auf Enthebung eines Sachverständigen (wegen behaupteter Befangenheitsgründe oder begründeter Zweifel an dessen Sachkunde) mit Beschluss abgelehnt wurde, gegen diesen gemäß § 87 Abs 1 StPO (gesondert) Beschwerde erheben (OLG Graz AZ 10 Bs 323/23k; vgl Hinterhofer in WK-StPO § 126 Rz 93, 166 und 170).
Demgegenüber ist die Bestellung eines Sachverständigen im Vollzugsverfahren eine im Rahmen der diskretionären Gewalt des/der Vorsitzenden bzw des Einzelrichters/der Einzelrichterin getroffene Maßnahme (§ 254 Abs 2 StPO), gegen die – in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über das Hauptverfahren – ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel analog § 238 Abs 3 zweiter Satz StPO nicht zusteht. Entgegen der von Pieber (in WK 2StVG § 17 Rz 7 StVG) vertretenen anderslautenden Rechtsansicht ist dieses Regelungsregime (gerade) auf das Verfahren in Maßnahmenvollzugssachen sehr wohl sinnvoll anzuwenden. Denn auch hier ist (gleich wie im Hauptverfahren) die Zügigkeit des Verfahrens schon wegen der Pflicht zur Entscheidung binnen der Jahresfrist des § 25 Abs 3 StGB (ErläutRV 1789 BlgNr. 27. GP 12f) geboten. Ebenso wenig besteht ein Rechtsschutzdefizit, weil ein Untergebrachter, der sich durch die mangelnde Enthebung eines Sachverständigen beschwert erachtet, dies ohnehin im Wege der Beschwerde gegen den die Sache abschließend erledigenden Beschluss geltend machen kann.
Fallbezogen ist die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.