Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann L***** wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 207 Abs 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. November 2003, GZ 034 Hv 83/03b-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Johann L***** wurde des Verbrechens (richtig wegen Tatmehrheit: der Verbrechen) des "teils vollendeten, teils versuchten" sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 207 Abs 1 und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien ab dem Jahr 2001 bis November 2002 A./ geschlechtliche Handlungen an der am 3. August 1992 geborenen, mithin unmündigen Cornelia K*****
I./ vorgenommen, indem er
Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens für den Angeklagten, "um feststellen zu können, ob impotente Männer, speziell der Angeklagte, dazu neigen, minderjährige Kinder sexuell zu missbrauchen". Durch die Ablehnung des Antrages wurden jedoch Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil es ihm an der Erheblichkeit (§ 254 Abs 1 StPO) mangelt. Entgegen der Beschwerde lässt er nämlich nicht erkennen, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist.
Im Übrigen ist das von der Beschwerde genannte weitere Beweisthema, "ob der Angeklagte die ihm angelasteten Taten begangen hat", aktenfremd zitiert; es betrifft auch keine vom Sachverständigen, sondern vom erkennenden Gericht zu lösende Frage.
Die Mängelrüge (Z 5) vermisst zur Feststellung, es hätten keine Verwahrlosung der Wohnung Wohnverhältnisse oder der Kinder bestanden, die Erörterung des Berichtes des SMZ Ost, gibt hiezu aber selbst gleich an, dass daraus nichts hervorgehe.
Die Behauptung der Aktenwidrigkeit der Aussage der Zeugin Suhad A***** verkennt das Wesen der Aktenwidrigkeit (unrichtige Wiedergabe einer gerichtlichen Aussage oder Urkunde).
Die Rüge vermisst weiters Erörterungen von Ergebnissen des psychologischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. G*****
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