13Os171/01 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert M***** wegen des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 8. Oktober 2001, GZ 36 Vr 3088/00-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Schuldwerden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe ergriffene Berufung des Staatsanwaltes und des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Robert M***** wurde des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er "in der Zeit von Juni bis August 2000 in I***** die Angelika Y***** mit dem Vorsatz eingeschüchtert, sich aus der von ihr ausgeübten gewerblichen Unzucht eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen". Die im Erkenntnis unerwähnt gebliebenen, den Schuldspruch bedingenden Tatumstände ergeben sich bloß aus den Entscheidungsgründen (US 4). Als Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs 1 Z 3 [§ 260 Abs 1 Z 1] StPO) wurde dies jedoch nicht geltend gemacht.
Rechtliche Beurteilung
Die aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die beantragte Verlesung eines anderen Strafaktes, in dem ein Gutachten des - inzwischen verstorbenen - Univ. Prof. Dr. P***** enthalten sei, "zum Beweis für die Unglaubwürdigkeit der Zeugin Y*****" zielte ausdrücklich darauf ab, als Beilage im Akt erliegende gutachterliche Schlüsse des Univ. Prof. Dr. Sch***** zu bestätigen. Dieser hatte bei Y***** eine chronisch verlaufende paranoide Schizophrenie diagnostiziert, jedoch betont, es sei in Hinsicht auf von der Zeugin behauptete Drohungen "durchaus anzunehmen", dass die von ihr geschilderten "Wahninhalte zum Teil der Realität entsprechen" (Seite 8 der Beilage). Er hatte damit zum Ausdruck gebracht, dass insoweit kein wahnhaftes Erleben geschildert wurde, eine Trennung wahnbedingter Inhalte und sinnlich wahrgenommener Vorgänge mit den Methoden des Psychiaters aber nicht zu bewerkstelligen sei. Welche dem Gericht nicht ohnehin bekannten Tatumstände durch die Verlesung hätten aufgezeigt werden sollen, war dem Beweisantrag nicht zu entnehmen, sodass er mangels Erheblichkeit (vgl § 254 StPO) zu Recht abgewiesen wurde.
Dass das dem Gericht bekannte Gutachten (vgl US 3) des Univ. Prof. Dr. Sch***** in der Hauptverhandlung nicht vorgeführt und demnach der Nichtigkeitsgrund der Z 5 (vierter Fall) des § 281 Abs 1 StPO verwirklicht worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der gegen das Urteil eines Schöffengerichtes unzulässigen Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld (§§ 285d Abs 1 Z 1, 283 Abs 1, 296 Abs 3 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe ergriffene Berufung des Staatsanwaltes und des Angeklagten zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO. Bleibt anzumerken, dass die verhängte Zusatzstrafe zwar mit Blick auf § 39 StGB nicht gegen § 31 Abs 1 dritter Satz StGB verstößt, aber weder Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) noch Entscheidungsgründe dessen Anwendung dokumentieren.