RS0117048 – OGH Rechtssatz
Ein nichtigkeitsbegründender Ausschluss der Öffentlichkeit kann - selbst ohne formellen Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 229 Abs 1 StPO - auch durch faktische Hinderung Interessierter, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, verwirklicht werden.