RS0097776 – OGH Rechtssatz
Wahrnehmungen des Untersuchungsgerichtes, die dieser als Organ der Strafrechtspflege gemacht hat und die von ihm in den gemäß § 210 StPO dem erkennenden Gerichtshof vorzulegenden Akten festgehalten worden sind (oder festzuhalten gewesen wären), unterliegen nicht der Verschwiegenheitspflicht, eine Entbindung vom Amtsgeheimnis ist nicht erforderlich (so schon 9 Os 23/76).