JudikaturOGH

RS0086904 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Januar 1995

Finanzordnungswidrigkeiten hat das Gericht niemals zu ahnden (§ 53 Abs 5 FinStrG), also auch nicht bei subjektiver Konnexität (Dorazil-Harbich Anmerkung 12 zu § 53 FinStrG). Der zur Begründung der Gerichtszuständigkeit herangezogene "Grundsatz der perpetuatio fori" (§ 210 StPO) kommt im Hinblick auf die spezielle Zuständigkeitsvorschrift des § 53 Abs 5 FinStrG nicht zum Tragen.

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