RS0086904 – OGH Rechtssatz
Finanzordnungswidrigkeiten hat das Gericht niemals zu ahnden (§ 53 Abs 5 FinStrG), also auch nicht bei subjektiver Konnexität (Dorazil-Harbich Anmerkung 12 zu § 53 FinStrG). Der zur Begründung der Gerichtszuständigkeit herangezogene "Grundsatz der perpetuatio fori" (§ 210 StPO) kommt im Hinblick auf die spezielle Zuständigkeitsvorschrift des § 53 Abs 5 FinStrG nicht zum Tragen.