JudikaturVfGH

G341/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2016

Ein auf Art140 Abs1 gestützter Antrag muss begehren, dass das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig "aufgehoben" werden (§62 Abs1 VfGG).

Dieser Voraussetzung wird ein (Partei-)Antrag nicht gerecht, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht die (bloße) Aufhebung (bestimmter Stellen) eines Gesetzes durch den VfGH begehrt wird, sondern dessen (deren) Abänderung, in concreto des §108 und des §210 Abs3 StPO.

Da dem Antrag sohin kein dem §62 Abs1 VfGG entsprechendes Begehren entnommen werden kann und dem VfGH jedwede Kompetenz fehlt, Rechtsvorschriften anders als durch Aufhebung zu verändern, ist der Antrag zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorliegen sonstiger Prozessvoraussetzungen einzugehen war.

Rückverweise