Die im Zeitpunkt der Verhandlung nicht ausgewiesene Zustellung der Ladung an den ausgewiesenen Verteidiger hindert nicht die Durchführung der Verhandlung, durch die Anwesenheit einer für den Beschwerdeführer bestellten Verteidigerin aus dem Richterstande waren die formellen Voraussetzungen - einschließlich der Wahrung des Parteiengehörs - für die Beschlussfassung nach § 181 Abs 2 StPO gegeben.
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