Das durch die vom Schöffengericht beschlossene Rückleitung der Akten an den Untersuchungsrichter ausgelöste Untersuchungsverfahren endet (spätestens) mit der Wiedervorlage der vervollständigten Akten an den Vorsitzenden. Damit trat die Sache zufolge der vom öffentlichen Ankläger abgegebenen Erklärung, die ursprüngliche Anklage aufrecht zu halten, wieder in das prozessuale Stadium der rechtskräftigen Versetzung in den Anklagestand ein, was gemäß § 181 Abs 3 StPO die Verlängerung der laufenden Haftfrist auf zwei Monate nach diesem Zeitpunkt bewirkte.
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