Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Radichevich als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Strafsache gegen Roland Sch***** wegen des - in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 15 StGB begangenen - Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2.Juni 1995, GZ 4 b Vr 12083/94-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem - infolge Anfechtung durch den Angeklagten noch nicht rechtskräftigen - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 1995, GZ 4 b Vr 12083/94-104, wurde Roland Sch***** des in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 15 StGB begangenen Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit Beschluß vom 2.Juni 1995 gab die Vorsitzende des Schöffengerichtes (§ 181 Abs 3 StPO) dem Enthaftungsantrag des Angeklagten (beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 24.Mai 1995 eingelangt, ON 110/II) nach Durchführung einer Haftverhandlung nicht Folge und erachtete den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO weiterhin als gegeben (ON 113, 114/II).
Diesen Beschluß ficht der Verteidiger ausdrücklich mit "Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof" an, wobei er sowohl die Annahme des dringenden Tatverdachtes als auch den angenommenen Haftgrund bekämpft.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung und Verfügung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges zu.
Wie sich aus dem Vorgesagten ergibt, hat der Angeklagte eine Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz gemäß § 182 Abs 4 StPO nicht erwirkt, sodaß es an der gemäß § 1 Abs 1 GRBG erforderlichen fundamentalen Anfechtungsvoraussetzung fehlt.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Ein Kostenausspruch hatte demnach zu unterbleiben (§ 8 GRBG).
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