Die Gleichstellungen von Anklageschrift und Strafantrag in § 180 Abs 1 StPO entspricht nicht nur dem erklärten Willen des Gesetzgebers (1157 BlgNR XVIII GP, 12, 13), ihr steht auch nicht die Regelung des § 181 Abs 3 StPO entgegen. Denn die dort vorgenommene Begriffsunterscheidung ist allein in der nur gegen eine Anklageschrift offenstehenden Einspruchsmöglichkeit (§§ 208 f StPO) begründet.
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