Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. E.Adamovic als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Benner als Schriftführer in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 4 a Vr 7868/96 geführten Strafsache gegen Alaba Adetokunbo A***** wegen des zum Teil im Entwicklungsstadium des Versuches verbliebenen Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 SGG und § 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung, über die Grundrechtsbeschwerde des Alaba Adetokunbo A***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. September 1996, AZ 22 Bs 365/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Alaba Adetokunbo A***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluß vom 4.September 1996 wies das Schöffengericht, nachdem sich die gesondert verfolgte Komplizin des Angeklagten nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO der Zeugenaussage entschlagen hatte, dessen in der Hauptverhandlung am selben Tag gestellten Enthaftungsantrag ab und verfügte - nachdem es den dringenden Verdacht gewerbsmäßigen Inverkehrsetzens einer großen Menge von Suchtgift bejaht, ungeachtet dessen aber dazu die Beischaffung der die Komplizin des Angeklagten betreffenden Strafakten für erforderlich erachtet hatte - die Fortsetzung der aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Abs 2 Z 3 lit b StPO über den Beschwerdeführer verhängten - sodann bis zur Übernahme in Strafhaft andauernden - Untersuchungshaft (504/I).
Aus Anlaß der dagegen vom Angeklagten erhobenen Beschwerde hob der Gerichtshof zweiter Instanz diesen Beschluß mit Bezugnahme auf die in dessen Begründung in Aussicht genommene Aktenbeischaffung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung und Durchführung einer Haftverhandlung auf (§ 181 Abs 3 StPO).
Der gegen diese kassatorische Entscheidung des Oberlandesgerichtes gerichteten, die Annahme dringenden Tatverdachtes bekämpfenden Grundrechtsbeschwerde genügt es zu erwidern, daß das Verfahren mit einem (im wesentlichen anklagekonformen) Schuldspruch des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet wurde, weshalb die in Rede stehende Haftprämisse fallbezogen (auch) im hier relevierten Zeitpunkt gegeben war.
Durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien wurde daher das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Die Beschwerde war somit ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) als unbegründet abzuweisen.
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