JudikaturOGH

14Os17/15d – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. März 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Humer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert L***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 19. Dezember 2014, GZ 603 Hv 1/12s 266, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Norbert L***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen je eines Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (I) und des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er am 28. Juni 2011 in W***** gemeinsam mit dem abgesondert verurteilten Jozef V***** als Mittäter Roland A*****

(I) getötet, indem sie ihm mit einem Messer neun wuchtige Stiche an der Rumpfvorderseite und weitere drei kräftige Stiche im oberen Rückenbereich versetzten;

(II) mit Gewalt fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuck, Bargeld und ein Mobiltelefon, unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie die zu I genannte Handlung setzten und anschließend die Gegenstände an sich nahmen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen ergriffene, nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, weil auch bei der Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 und 344 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 285i, 344 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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