11Os117/13k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef G***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Geschworenengericht vom 21. Mai 2013, GZ 27 Hv 34/13x 85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Josef G***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellte Hauptfrage bejaht.
Danach hat er nachts zum 23. Oktober 2012 in A***** Sandra R***** durch Würgen bzw Erdrosseln mit dem Kabel ihres Haarglätters und anschließendes Aufhängen am Türgriff der Badezimmertür vorsätzlich getötet.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 4, 5, 6 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die aus Z 4 und Z 6 des § 345 Abs 1 StPO aufgestellte Behauptung, das Verb „Erdrosseln“ habe den Bedeutungsinhalt einer vollendeten Tötung, setzt sich über den allgemeinen Sprachgebrauch hinweg, wonach damit die Handlung, nämlich das gewaltsame Töten durch Zuschnüren oder Zudrücken der Kehle verstanden wird (vgl etwa www.duden.de), und nicht bloß der Erfolg (der in der Regel durch Verwendung des Perfektpartizips ausgedrückt wird). Die auf der Fehlinterpretation aufbauenden Argumente entziehen sich somit einer inhaltlichen Antwort.
Der Erledigung der Verfahrensrüge (Z 5) ist vorauszuschicken, dass ein erfolgversprechender Beweisantrag jedenfalls ein Beweisthema enthalten muss, das entweder auf entscheidende (also für die rechtliche Beurteilung der Schuld und Subsumtionsfrage bedeutsame) Tatsachen oder auf erhebliche Tatsachen abzielt, also auf solche, die nach Denkgesetzen und Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache zu beeinflussen (vgl Ratz, WK StPO § 281 Rz 340 f mit Judikaturnachweisen).
Diesen Anforderungen genügen die der Abweisung durch den Schwurgerichtshof verfallenen und zum Gegenstand der Verfahrensrüge gemachten Beweisanträge nicht (ON 84 S 44 ff).
Weder die allgemeine persönliche Befindlichkeit des Opfers noch deren Familiensituation betreffen die Schuld oder die Subsumtionsfrage, genausowenig wie generelle Indizien für einen Selbstmord.
Die Anträge auf Einholung „eines psychiatrischen Gutachtens betreffend den Angeklagten“, „Einvernahme sämtlicher Spurensicherer als Zeugen“ und auf „Einholung eines weiteren DNA Gutachtens zu Abrieben an der Jacke der Sandra R*****“ blieben überhaupt ohne erkennbares Beweisthema.
Die Fragenrüge (Z 6) moniert die Nichtstellung einer Eventualfrage in Richtung eines nach § 76 StGB fassbaren Tatgeschehens, argumentiert dabei jedoch lediglich mit der „allgemeinen heftigen Gemütsbewegung“ des nicht erwidert liebenden Angeklagten, übergeht somit das essentielle Element allgemeiner Begreiflichkeit der heftigen Gemütsbewegung und entzieht damit die spekulativen Überlegungen („... bei lebensnaher Betrachtung naheliegend“) einer meritorischen Erwiderung (vgl der Vollständigkeit halber überdies etwa 11 Os 82/11k mwN zu übersteigerten Reaktionen in zwischenmenschlichen Beziehungen).
Die Instruktionsrüge (Z 8) verlangt zwar eine Rechtsbelehrung auch in Richtung § 76 StGB, erkennt aber selbst die mangelnde Abstützung dieser Forderung auf das Gesetz, indem sie zutreffend (RIS Justiz RS0101085, RS0100745, RS0101091) einräumt, dass eine Rechtsbelehrung nur zu gestellten Fragen zu erteilen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285d, 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.