RS0092964 – OGH Rechtssatz
Bei ausdrücklich festgestelltem Verletzungsvorsatz (nicht auch bei bloßem Mißhandlungsvorsatz) des Täters ist in den Fällen des § 84 Abs 2 StGB Versuch rechtlich möglich. Liegt aber (versuchte) schwere Körperverletzung gemäß den §§ (15) 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB vor, wird § 270 StGB verdrängt.