12Os104/10a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jacek B***** und weitere Angeklagte wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Mai 2010, GZ 074 Hv 39/10m 84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe :
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche betreffend Wojciech W***** und Mariusz Wa***** sowie einen unbekämpft gebliebenen Freispruch des Wojciech W***** enthaltenen Urteil wurden Wojciech W*****, Mariusz Wa***** und Jacek B***** des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./) sowie Jacek B***** überdies des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach haben soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung Wojciech W*****, Mariusz Wa***** und Jacek B***** in W***** und anderen Orten Österreichs sich jeweils in einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 19. November 2009 an einer kriminellen Vereinigung, nämlich zu einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Einbruchsdiebstähle, somit Verbrechen ausgeführt werden, als Mitglied beteiligt, indem sie sich im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung auf andere Weise, nämlich durch die Vorbereitung von Vereinigungstaten im Bundesgebiet in dem Wissen beteiligten, dass sie dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen förderten.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jacek B*****, der keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) moniert eine unzureichende Begründung zu den vorgeworfenen Tathandlungen. Die Argumentation des Beschwerdeführers beschränkt sich allerdings auf eine fehlende Notwendigkeit der „Auskundschaftung der Gegend“, weil die drei Tatbeteiligten ein Navigationsgerät benutzt hatten, um zum Standort des ersten zum Diebstahl ausgesuchten Fahrzeugs zu kommen und dass daher keine in Österreich gesetzten Tathandlungen vorlagen. Er übergeht damit die Feststellungen, wonach die Angeklagten die konkreten Parkplätze der bereits in Polen zum Diebstahl ausgesuchten Fahrzeuge ausforschten, wobei diese auch mit Farbe und Zustand beschriebenen PKW auf einer von ihnen mitgeführten Liste mit den (voraussichtlichen) Abstellorten aufschienen (US 10 ff). Nachdem ihnen die in Österreich stattgefundene Auskundschaftung der ins Auge gefassten Tatorte zur Last gelegt wurde (US 12), geht der nur auf die Konstatierung der Fahrt dorthin bezogene Einwand ins Leere.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) argumentiert dahingehend, dass die kriminelle Vereinigung bereits in Polen gebildet worden war und daher kein in Österreich gelegener Tatort, solcherart daher die Auslandstat eines Ausländers vorliege, hinsichtlich der es an einer österreichischen Strafgewalt (§ 65 StGB) mangle. Der Nichtigkeitswerber übergeht dabei jene Feststellungen, wonach die Beteiligung an der kriminellen Vereinigung iSd § 278 Abs 3 dritter Fall StGB nach den Urteilsannahmen darin lag, die im Einzelnen (laut in Polen erstellter Liste) bereits geplanten Einbruchsdiebstähle in Österreich vorzubereiten, insbesondere die konkreten Abstellplätze der zum Diebstahl ausgesuchten Fahrzeuge auszuforschen, wobei die drei Angeklagten in der Nähe eines nach der mitgeführten Liste ausgewiesenen potentiellen Tatorts in B*****, also in Österreich festgenommen wurden (US 10 ff; vgl Plöchl in WK 2 § 278 Rz 39). Mangels Festhaltens am gesamten Urteilsinhalt orientiert sich daher die Beschwerde nicht an den Anfechtungsvoraussetzungen für diesen materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrund.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.