JudikaturOGH

12Os99/15y – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. September 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nurfet C***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 27. April 2015, GZ 10 Hv 7/15m 72, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch Privatbeteiligtenzusprüche enthält, wurde Nurfet C***** des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er in B***** und anderen Orten

I./ von 12. Februar bis 18. November 2014 den im Urteilsspruch genannten Geschädigten in 39 Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Bargeld und andere Wertgegenstände in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch in Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen weggenommen und wegzunehmen versucht, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

II./ bis zum 18. November 2014 eine gefälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (§ 1 Abs 4 FSG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich den total gefälschten slowenischen Führerschein Nr. *****, lautend auf Nurfet C*****, geboren am *****, mit dem Vorsatz besessen, dass dieser im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich zur Berechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs, gebraucht werde.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zeigt mit der Behauptung, die getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite würden sich sowohl zu A./I./ als auch zu A./II./ auf eine Wiederholung der

verba legalia beschränken und „begründende Feststellungen zur Wissens und Wollenskomponente des Vorsatzes“ vermissen lassen, nicht auf, welcher Konstatierungen zur inneren Tatseite über die ohnedies

getroffenen und in der Rüge zitierten hinaus (US 10 f) es bedurft hätte. Im Übrigen reicht die Wiedergabe der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale mit ihrem Wortlaut dann als Sachverhaltsgrundlage aus, wenn wie hier der erforderliche Tatsachenbezug gegeben ist (US 10 f, 14 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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