13Ns82/15k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Khadra J***** wegen Vergehen der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB, AZ 5 U 61/15t des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan, über den Antrag der Beschuldigten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Baden delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.