JudikaturOGH

15Os110/07a – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Oktober 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Svemir Z***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Miroslav M***** sowie über die Berufungen des Angeklagten Slavisa S***** und der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten Slavisa S***** und Miroslav M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Juni 2007, GZ 032 Hv 48/07x-133, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Slavisa S***** gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Miroslav M***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche der Angeklagten Svemir Z***** und Slavisa S***** sowie rechtskräftige Teilfreisprüche aller Angeklagten enthält, wurde Miroslav M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall StGB (A./II./ und III./) sowie der Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB (C./I./) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (C./II./) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz -

(zu A./II./) am 9. Dezember 2006 in Wien Ursula G***** Schmuck und Goldmünzen im Gesamtwert von 18.746 Euro, eine Schmuckkassette im Wert von 180 Euro, eine Sporttasche im Wert von 15 Euro sowie eine Digitalkamera der Marke Nikon im Wert von 250 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Diebstahl dadurch beging, dass er ein Wohnzimmerfenster aufzwängte und durch dieses einstieg und die Tat in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die - nur den Schuldspruch zu A./II./ bekämpfende - auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) zeigt mit der Behauptung, allein aus dem am Tatort sichergestellten Taschentuch mit der DNA-Spur des Beschwerdeführers, dem Umstand, dass er in seiner Verantwortung keine Erklärung hiefür geben konnte, sowie seinem einschlägig getrübten Vorleben könne ohne Vorliegen weiterer Beweise nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden, keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft die Beweiswürdigung nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem bloßen Vorbringen, eine Teilnahme des Beschwerdeführers am zu A./II./ angeführten Einbruchsdiebstahl sei nicht erwiesen, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entsprechenden Urteilsfeststellungen zu wecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht prozessordnungswidrig nicht von den erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen aus, sondern bestreitet diese wiederum nach Art einer Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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