JudikaturOGH

12Os130/07w – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. November 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franjo L***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und andere strafbare Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Igor J***** sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Franjo L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 7. August 2007, GZ 22 Hv 78/07g-98, ferner über die implizierte Beschwerde des Angeklagten Igor J***** gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Igor J***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Franjo L***** und Dejan S***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB (I), Igor J***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (II) sowie Dejan S***** der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (III 1) und der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB (III 2) schuldig erkannt.

Danach haben - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung - (I) Franjo L***** und Dejan S***** als Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert anderen nach Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nämlich

(I 1) am 5. März 2007 in Lustenau dem Ehepaar Kurt und Reinelde Sch***** Armbanduhren, Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von zumindest 1.000 Euro, wobei sie zunächst über eine Leiter auf den Balkon gelangten und von dort aus nach Aufbrechen der Balkontür mittels eines Schraubenziehers in das Einfamilienhaus eindrangen; (I 2) am 6. März 2007 in Wolfurt Kurt H***** eine Handkassa, eine Digital- und eine Videokamera und ein Handy im Gesamtwert von zumindest 500 Euro sowie ca 15 Euro Bargeld, wobei sie nach Aufbrechen des WC-Fensters im Erdgeschoß mittels eines Schraubenziehers in das Einfamilienhaus eindrangen; (I 3) am 10. März 2007 in Dornbirn Hans Helmut K***** Schmuck im Gesamtwert von 4.254 Euro, Gold und Silbermünzen sowie Silberbarren unerhobenen Wertes, wobei sie nach Aufbrechen eines Fensters im Erdgeschoß mittels eines Schraubenziehers in das Einfamilienhaus eindrangen;

(II) Igor J***** zu den unter Punkt I geschilderten Taten von Franjo L***** und Dejan S***** beigetragen, indem er ihnen für die zu den Schuldsprüchen 1 und 2 dargestellte Tatausführung ein Fahrzeug der Marke Renault Traffic sowie für die zum Schuldspruch 3 genannte Tat einen PKW der Marke VW Golf zur Verfügung stellte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Igor J*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Z 5) interpretiert bloß die von den Tatrichtern erwogenen unterschiedlichen Angaben der drei Angeklagten in einer für den Beschwerdeführer günstigeren Weise, ohne damit einen Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen. Im Übrigen schenkte das erkennende Gericht den ihre unmittelbare Täterschaft einbekennenden Franjo L***** und Dejan S***** in Bezug auf die verharmlosenden Darstellungen des Umfeldes dieser Taten - und damit mit hinreichender Deutlichkeit auch deren nicht weiter substantiierten Aussagen, der Nichtigkeitswerber habe „von ihren Vorhaben nichts gewusst" (S 183/V und S 193 ff/V) - keinen Glauben (vgl US 16 f), sodass die behauptete Unvollständigkeit nicht vorliegt.

In der Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt der Angeklagte zunächst die bereits zur Mängelrüge dargestellten Einwände, ohne damit erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine Unvollständigkeit (inhaltlich Z 5) durch Nichtberücksichtigung der eigenen Einlassung des Rechtsmittelwerbers vorbringt, übergeht sie die alle unterschiedlichen Verantwortungen des Nichtigkeitswerbers abwägenden Überlegungen des Schöffengerichtes (US 18 f).

Das Erstgericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer von den Einbruchsplänen der beiden Mitangeklagten wusste und ihnen die genannten Fahrzeuge zu dem Zweck zur Verfügung stellte, einerseits geeignete Einbruchsobjekte auszukundschaften und andererseits die Beute abtransportieren zu können (US 13). Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) davon ausgeht, dass Igor J***** nicht einmal in Umrissen eine Vorstellung von den von den Mitangeklagten geplanten Einbruchsdiebstählen hatte und daher auch keine Beitragstäterschaft verantworte, ignoriert sie diese diametral entgegenstehenden Urteilsannahmen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die implizierte Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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