§ 168b Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren
§ 168b Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren — StGB
§ 168b Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2002
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40029499
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass der Auftraggeber das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Auftraggebers nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.