Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Ing.Mag. Kaml in der Strafsache gegen * A* und einen anderen Angeklagten wegen der Vergehen der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren nach § 168b Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über deren Beschwerde (ON 235) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. Mai 2024, GZ **-233, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit – auch einen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Mai 2023 (ON 195), rechtskräftig am 6. März 2024, wurde (soweit hier von Relevanz) * A* der Vergehen der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren nach § 168b Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Am 8. Mai 2024 beantragte die Verurteilte (ON 230) unter Hinweis auf den rechtskräftigen Teilfreispruch die Zuerkennung eines Beitrages zu ihren Verfahrenskosten von 5.000,- Euro.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts den Antrag der Verurteilten auf Bestimmung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung mit der Begründung ab, dass ein Zuspruch den vollständigen, gänzlichen Freispruch des Angeklagten von sämtlichen wider ihn erhobenen Vorwürfen voraussetze und ein solcher Freispruch hier nicht vorliege.
Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde der * A* (ON 235), über die nunmehr, nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung ihres zugleich auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Antrags ablehnte (VfGH 26.9.2024, G86/2024), zu entscheiden ist, kommt keine Berechtigung zu.
§ 393a StPO sieht eine Verpflichtung des Bundes vor, dem freigesprochenen bzw dem nach Durchführung einer Hauptverhandlung außer Verfolgung gesetzten Angeklagten einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zu erstatten. Grundsätzlich steht der Anspruch jenem zu, der von einer Anklage (einem Strafantrag) rechtskräftig freigesprochen worden ist oder dessen Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 Abs 1 StPO oder nach einer gemäß den §§ 353, 362 oder 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt wurde ( Lendl , WK StPO § 393a Rz 1).
Die Gewährung eines Kostenbeitrags kommt nur dann in Betracht, wenn die Anklage durch Freispruch oder Einstellung (oder teils-teils) vollständig erledigt wurde. Ein Freispruch – wie hier - von einem Faktum bei gleichzeitigem Schuldspruch zu einem anderen Faktum begründet keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag ( Lendl aaO Rz 3; Öner, LiK-StPO § 393a Rz 4). Dies leitet sich nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut ab, sondern ist auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (ErläutRV 1983 BlgNR 1084 XV. GP S 28) und entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl etwa 11 Os 126/98; OLG Innsbruck 7 Bs 57/17s mwN; OLG Wien 23 Bs 192, 24i).
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.
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