12Ns53/18t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Manfred K***** und weitere Beschuldigte wegen Vergehen der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren nach § 168b Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 29 St 33/16f der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger ist von der Entscheidung über den Erneuerungsantrag des Mag. Rüdiger S*****, der B***** Rechtsanwälte GmbH und der T***** GmbH betreffend die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Jänner 2018, AZ 332 HR 198/16d, und des Oberlandesgerichts Wien vom 23. März 2018, AZ 17 Bs 27/18x, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 122/18b, 11 Os 123/18z über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Die Genannte zeigte an, dass ihr Ehegatte Geschäftsbeziehungen zu einigen im gegenständlichen Verfahren als Beschuldigte geführten Bauunternehmen, wie der H***** BauGmbH, der HA***** Bauunternehmung GmbH, der P***** GmbH sowie der Po*****GmbH habe. Darüber hinaus bestünde zu einigen Entscheidungsträgern der letztgenannten Gesellschaft ein enger persönlicher, freundschaftlicher Kontakt mit privaten Einladungen und wechselseitigen Besuchen.
Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig , WK StPO § 43 Rz 10 f mwN). Dies ist gegenständlich indiziert, weshalb Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).