JudikaturOGH

12Ns48/18g – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Oktober 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Manfred K***** und weitere Beschuldigte wegen Vergehen der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren nach § 168b Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 29 St 33/16f der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist von der Entscheidung über den Erneuerungsantrag des Mag. Rüdiger S*****, der B***** Rechtsanwälte GmbH und der T***** GmbH betreffend die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Jänner 2018, GZ 332 HR 198/16d 522, und des Oberlandesgerichts Wien vom 23. März 2018, AZ 17 Bs 27/18x, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 122/18b, 11 Os 123/18z über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.

Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Sie war mit diesem Verfahren allerdings bereits als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über den Erneuerungsantrag gemäß § 363a StPO ausgeschlossen ( Lässig , WK StPO § 43 Rz 1, 3).

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).

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