StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Fünfter Abschnitt Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse
§ 119 Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
§ 119 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 119 Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses
…§ 119. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn…
Art. 10 Artikel X
…Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 134/2002, zu den §§ 20, 20b, 41a, 64, 74, 118a, 119, 119a, 120, 126a 126c, 130, 143, 147, 148a, 165, 166, 167, 207a 207b 209, 216, 222, 225a, 226, 278, 278a 278d, 301 und 320, BGBl…
Art. 6 Artikel VI
…Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 56/2006, zu den §§ 58, 64, 88, 106, 107, 107a, 119, 120, 177b, 177c, 180, 181, 181b, 181c, 181d, 181e, 182, 183a, 193, 212, 215a und 278 , BGBl. Nr. 60/1974) Die durch dieses Bundesgesetz…
§ 119a Missbräuchliches Abfangen von Daten
…an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt oder die elektromagnetische Abstrahlung eines Computersystems auffängt, ist, wenn die Tat nicht nach § 119 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.…
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