Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien fasst durch die Einzelrichterin Mag. Körber in der Strafsache gegen DDr. A* wegen § 119 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. März 2026, GZ **-5 (Punkt 2), den
Beschluss:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
In Folge einer Anzeige der Dr. B* sah die Staatsanwaltschaft Wien am 24. November 2025 zu AZ ** von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen DDr. A* wegen § 119 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen gemäß § 197a Abs 1 erster Fall StPO ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag der (richtig:) Dr. B* auf Verfolgung zurück (Punkt 1) und verpflichtete sie gemäß (§ 197c zweiter Satz iVm) § 196 Abs 2 StPO zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in der Höhe von 90 Euro (Punkt 2).
Die gegen die Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags gerichtete rechtzeitige Beschwerde der Dr. B* (ON 7) ist nicht berechtigt.
Die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags in der Höhe von 90 Euro ist eine zwingende Folgedes erfolglosen Antrags auf Verfolgung (§ 197c zweiter Satz iVm § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO). Dementsprechend könnte eine Beschwerde gegen den betreffenden Ausspruch nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht 1.) sie zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Verfolgung zurück-oder abgewiesen zu haben, 2.) ihr die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen 3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch 4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 zweiter Satz FinStrG (13 Os 113/19w, vgl auch 13 Os 92/22m).
Da keiner dieser Fälle vorliegt, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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