Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag a . Haas und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. November 2025, GZ ** (ON 3 der Akten AZ B* der Staatsanwaltschaft Graz), und den damit verbundenen Einspruch wegen Rechtsverletzung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Der Einspruch wegen Rechtsverletzung wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidungen steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Graz führt zum AZ B* ein Ermittlungsverfahren gegen die am ** geborene A* wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz, dem Antrag der Staatsanwaltschaft Graz vom 20. November 2025 folgend, gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten der A* in **, inklusiver allfälliger Neben-, Garagen-und Kellerräumlichkeiten sowie der Beschuldigten zuzuordnenden Fahrzeuge. Die Durchführung der bewilligten Maßnahme wurde bis 21. Jänner 2026 befristet. Die Sicherstellungsanordnung gemäß §§ 109 Z 1 lit a, 110 Abs 1 Z 1, 2 und 3 StPO war ersichtlich nicht von der gerichtlichen Bewilligung umfasst.
Bei der Begründung des Beschlusses wurde - zulässigerweise (RIS-Justiz RS0124017) - auf die Ausführung der Staatsanwaltschaft verwiesen.
Demnach sei A* im Verdacht gestanden, sie habe am 15. November 2025 in ** fremde bewegliche Sachen, nämlich vier Zwergkaninchen samt Käfig mit zwei Wassertränken, zwei Futterschüsseln und zwei Kunststoffhöhlen der C* mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Zur Begründung des Tatverdachts, der Notwendigkeit der Maßnahme, deren Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit wird auf ON 3, 2 verwiesen.
Die Staatsanwaltschaft ordnete in der Folge die bewilligte Durchsuchung an, die auch vollzogen wurde (ON 5).
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Beschuldigte (zusammengefasst) die Abweisung des dargestellten staatsanwaltschaftlichen Antrags (ON 6.2, 5). Mit der Beschwerde wurde ein Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO verbunden, zu dessen Begründung auf die Beschwerdeausführungen verwiesen wurde (aaO).
I. Zur Beschwerde:
Voranzustellen ist, dass aufgrund des bereits erfolgten Vollzugs der Durchsuchung das Beschwerdegericht die richtige Anwendung des Gesetzes zu prüfen hat ( Tipold , WK StPO § 89 Rz 15). Dabei hat sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Durchsuchung auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht zu beziehen („ex-ante“-Perspektive). Nachträglich eingetretene oder bekanntgewordene Umstände, die aus späterer Sicht zur Annahme führen, es fehle an einer Durchsuchungsvoraussetzung, machen die seinerzeitige Entscheidung nicht rechtswidrig (RIS-Justiz RS0131252). Nicht der angefochtene Beschluss ist Gegenstand des Verfahrenes, vielmehr ist es [fallbezogen] die Sache selbst ( Tipold , aaO Rz 8). Daher ist es möglich, dass das Oberlandesgericht zu einer Bestätigung des angefochtenen Beschlusses gelangt, obwohl für die Sachentscheidung andere Gründe als jene der ersten Instanz tragend sind ( Tipold aaO, Rz 10 mwN).
Die gerichtliche Bewilligung der Durchsuchung von durch das Hausrecht geschützten Orten (§ 20 Abs 1 erster Satz StPO) erfordert zunächst einen begründeten Verdacht. Dieser muss vor dem Eingriff bestimmt und hinreichend sein. Nach § 119 Abs 1 StPO ist die Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2 StPO) außerdem nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass - soweit hier relevant - sich dort Gegenstände befinden, die sicherzustellen sind oder zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können. Schließlich muss die Bedeutung der Gegenstände für die Untersuchung nachvollziehbar sein und es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung ergibt ( Tipold; Zerbes , WK StPO Vor §§ 119-122 Rz 9, 10; § 119 Rz 17, 19).
In casu bestand der entsprechende Tatverdacht aufgrund der von der Beschuldigten selbst zugestandenen Wegnahme der eingangs angeführten Tiere und Sachen (vgl ON 2.2 und AV ON 2.5), wobei die nunmehrige Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass deren Behalten als Diebstahl angesehen würde (vgl ON 2.2, 2 und 2.5, 2). Trotzdem gab sie die Tiere und die übrigen Sachen im Wert von EUR 200,00 der Eigentümerin C* nicht zurück (ON 2.3). Vielmehr verweigerte sie ausdrücklich die Zurückgabe (ON 2.2, 2 und ON 2.6). Diese Tatsachen sind unbedenklich durch den AV der Polizeiinspektion D* und die Angaben der Zeugen C* dargetan. Bei diesen Gegebenheiten war (auch) davon auszugehen, dass die Beschuldigte um das Fremdeigentum der Sachen wusste und diese sich oder einem anderen vorsätzlich zueignete. Der auf eigene unrechtmäßige Bereicherung gerichtete weitere Vorsatz konnte vom Erstgericht aus der Verweigerung der Rückgabe erschlossen werden. Würde dieser verneint, so bliebe die dauernde Gewahrsamsentziehung im Sinne des § 135 Abs 1 StGB, mithin ebenfalls eine strafbare Handlung bestehen.
Die Erforderlichkeit der Durchsuchung war ebenfalls gegeben. Hiezu wird auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Beschuldigten in der Vergangenheit und ihre ausgeprägten Verhaltensmuster verwiesen (ON 2.2, 3f). Da die Annahme nahelag, die Beschuldigte würde das Ansichgebrachte bei sich verwahren, war anzunehmen, dass sie es an den ihr zuzurechnenden, zu durchsuchenden Orten aufbewahrte. Auch wenn die Durchsuchung vordergründig einer Sicherstellung aus Beweisgründen (§ 110 Abs 1 Z 1 StPO) diente, war sie insbesondere zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (Z 2 des § 110 Abs 1 StPO) unabdingbar. Die Verweigerung der Herausgabe des strafrechtswidrig erlangten Eigentums der C* berechtigte zur Sicherung der Restitution. Dass diese Zielrichtung des Beschlusses nicht ausdrücklich in diesem begründet wurde, bedingt - wie eingangs angeführt - nicht eine Fehlerhaftigkeit der bewilligten Maßnahme.
Bei der Durchsuchung wurde auch die Verhältnismäßigkeit (§ 5 StPO) gewahrt. Selbst dann, wenn - wie hier - eine Ermittlung als die mildeste zielführende Maßnahme zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, müsste sie unterlassen werden, wenn ihr Nutzen zu dem verursachten Schaden in keinem angemessenen Verhältnis steht. Die entscheidenden Größen in diesem Abwägungsvorgang sind die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen einer - und der angestrebte Erfolg der Maßnahme, die Schwere der Tat sowie der Grad des Verdachts andererseits. Je mehr für den Betroffenen auf dem spielt steht und je weniger die öffentlichen Interessen wiegen, umso eher muss selbst auf die schonendste, zielführende Ermittlung verzichtet werden. Die Prüfung der Angemessenheit ist ebenso wie die Tauglichkeitsprüfung die Beurteilung einer Mittel-Ziel-Relation ( Wiederin in WK StPO § 5 Rz 97f).
In concreto war der Tatverdacht nicht nur konkret, sondern dringend. Die Durchsuchung wurde auf die Sphäre der Betroffenen beschränkt, wobei Mitbewohner allfällig mitbetroffen gewesen sein konnten. Insoweit lag es aber an der Beschuldigten, das Gesuchte freiwillig herauszugeben (§ 121 Abs 1 StPO) und solcherart allfällige Nachteile von den Mitbewohnern abzuwenden. Der inkriminierte strafrechtswidrige Eingriff bezog sich nicht zuletzt auch auf Tiere, deren einwandfreier Zustand ebenfalls sicherzustellen war. Mit ihrer Rückgabe wäre prognostisch die Verletzung des Hausrechts gar nicht notwendig geworden. Im konkreten Fall konnte aufgrund dieser Umstände von einem verhältnismäßigen Eingriff ausgegangen werden, zumal sich das Gewicht einer strafbaren Handlung und deren sozialer Störwert sich nicht ausschließlich an der Strafdrohung misst (vgl 14 Os 46/09k).
Wenn in der Beschwerde dagegen eingewendet wird, es habe von der Beschuldigten nur eine „vorläufige Sicherstellung der Tiere“ stattgefunden, entspricht dies nicht der aktenkundigen Verweigerung der Rückgabe trotz Aufklärung über das Verbotensein dieser Vorgangsweise. Aus diesen Gegebenheiten war auch auf das Vorliegen eines Diebstahls nach § 127 StGB zu schließen. Die Bestreitung eines Zueigensvorsatzes in der Beschwerde - auch unter Berufung auf ein später offenkundig gewordenes Verhalten - beseitigt nicht den ex ante bestandenen Verdacht - und würde auch nicht eine Strafbarkeit wegen dauernder Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB beseitigen.
Die kritisierte „floskelhafte“ Begründung des Beschlusses macht - worauf neuerlich hinzuweisen ist - die Maßnahme nicht unzulässig. Dies gilt auch, wie angeführt, hinsichtlich der Nichterwähnung der (voraussichtlichen) Notwendigkeit der Maßnahme zur Durchsetzung der privatrechtlichen Ansprüche, also zur Wiedererlangung des Diebsguts.
Der Eingriff in die „Privatsphäre von A*“ wäre von dieser prognostisch leicht verhinderbar gewesen, sodass der Eingriff nicht „überschießend“ war.
Vollständigkeitshalber ist hier festzuhalten, dass nach der Aktenlage eine Gefährdung der Tiere nicht bestand (vgl Polizeierhebungen ON 2.2, 2 im Verein mit dem E-mail des Amtstierarztes ON 2.4), sodass das strafbare Verhalten nicht einmal im Ansatz gerechtfertigt erscheinen konnte.
Die mit der Beschwerde vorgelegten Lichtbilder standen bei der Beurteilung des Sachverhalts durch das Erstgericht nicht zur Verfügung, weshalb auf sie nicht weiter einzugehen ist.
Somit bleibt die Beschwerde erfolglos.
II. Zum (verbundenen) Einspruch wegen Rechtsverletzung:
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht jeder Person, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch [die] Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, weil eine Ermittlungs-oder Zwangsmaßnahme unter Verletzungen von Bestimmungen der StPO angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2), ein Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht gegen die gerichtliche Entscheidung Beschwerde an das Oberlandesgericht (§ 107 Abs 3 StPO) zu. Nach § 106 Abs 2 StPO hat das Beschwerdegericht, soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, auch über einen - nach § 106 Abs 2 erster Satz StPO mit diesem Rechtsmittel zu verbindenden - Einspruch zu entscheiden. Das bedeutet, dass ein Einspruch nicht zusteht, soweit Beschwerde (§ 87 Abs 1 StPO) auch gegen die Bewilligung erhoben werden kann, sämtliche Einspruchsgründe also in der Beschwerde vorzubringen sind und nicht (mehr) in einem Einspruch geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0129382; Pilnacek/Stricker WK StPO § 106 Rz 29f).
Im Einspruch wegen Rechtsverletzung wird „zur näheren Begründung [wird] auf die obigen Ausführungen zur Beschwerde verwiesen. Diese Ausführungen werden hiermit ausdrücklich wiederholt und zum Gegenstand des Einspruches wegen Rechtsverletzung gemacht.“
Wenn sich das Einspruchsvorbringen gegen die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Durchsuchung richtet und keine über die schon durch Beschwerde angefochtene Bewilligung hinausgehende Rechtsverletzung behauptet, erweist sich der Einspruch als unzulässig und ist daher zurückzuweisen (§ 107 Abs 1 erster Satz StPO; 10 Bs 356/25s mwN).
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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