Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen DDr. A* wegen § 119 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. März 2026, GZ ** (Punkt 1), den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
In Folge einer Anzeige der Dr. B* sah die Staatsanwaltschaft Wien am 24. November 2025 zu AZ ** von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen DDr. A* wegen § 119 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen gemäß § 197a Abs 1 erster Fall StPO ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag der Dr. B* auf Verfolgung zurück (Punkt 1) und verpflichtete sie gemäß (§ 197c zweiter Satz iVm) § 196 Abs 2 StPO zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in der Höhe von 90 Euro (Punkt 2).
Die gegen die Zurückweisung des Antrags auf Verfolgung erhobene Beschwerde der Dr. B* (ON 7) erweist sich als unzulässig, weil gemäß § 197c zweiter Satz iVm § 196 Abs 1 erster Satz StPO gegen Entscheidungen über solche Anträge kein Rechtsmittel zusteht.
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