§ 113 Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
§ 113 Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung — StGB
§ 113 Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029656
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.