Der Vergehenstatbestand nach § 113 StGB setzt den Vorwurf einer gerichtlich strafbaren Handlung voraus und ist daher nicht bereits bei einer bloßen Erwähnung, sondern erst einem tadelnden Vorhalt derselben verwirklicht.
…26/91) gerichtlich strafbaren Handlungen voraus und ist daher nicht bereits bei einer bloßen Erwähnung, sondern erst bei einem tadelnden Vorhalt derselben verwirklicht (RIS Justiz RS0130182; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 113 Rz 7; aM Rami , WK 2 StGB § 113 Rz 4). Zudem ist eine Interessenabwägung nach Art 10…
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