Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Dr.Danek als Vorsitzenden sowie die Richter Dr.Dostal und Dr.Krenn in nichtöffentlicher Sitzung in der Privatanklage- und Medienrechtssache
des Privatanklägers und Antragstellers Alexander F ***** gegen
Dr.Josef M***** wegen § 113 StGB und die Antragsgegnerin "W
***** Zeitschriften Verlags GesmbH Co KG" wegen §§ 6 ff MedienG über die Beschwerde des Privatanklägers und Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Oktober 1997, GZ 9 b E Vr 2000/96-114, den
Beschluß
gefaßt:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Begründung:
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist im zweiten Rechtsgang ein von Alexander F***** wegen eines im April 1992 in der periodischen Druckschrift "W*****" erschienenen Leserbriefs gegen Dr.Josef M***** geführtes Privatanklageverfahren nach § 113 StGB, verbunden mit Anträgen nach §§ 6 ff MedienG gegen die Medieninhaberin "W***** Zeitschriften Verlags GesmbH Co KG" anhängig.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht einen am 27. Oktober 1997 eingebrachten Antrag des Privatanklägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines "Verteidigers" (gemeint: Rechtsanwalts) mit der wesentlichen Begründung ab, daß die Bestellung eines solchen für Privatankläger in der StPO nicht vorgesehen sei und ein selbständiges Entschädigungsverfahren, in dem die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (§§ 63 bis 73 ZPO) über die Verfahrenshilfe anzuwenden sind (§ 8 a Abs 3 MedienG), infolge der Erhebung einer Privatanklage nicht vorliege.
Nach Zustellung des Beschlusses an den namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten des Alexander F*****, Rechtsanwalt Dr.Gerhard G*****, am 16. November 1998 richtet sich dagegen die am 30. November 1998 (zulässigerweise lediglich per Telefax - vgl. Foregger-Kodek, StPO7, § 6 Anm. II) übermittelte zulässige (§ 41 Abs 7 StPO) und rechtzeitige Beschwerde des Alexander F*****, der Berechtigung nicht zukommt.
Dem Erstgericht ist nämlich beizupflichten, daß die Beigebung eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe gemäß § 41 Abs 2 StPO nur für Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) möglich ist, währenddessen eine Vertretung des Privatanklägers durch einen anderen als von ihm gewählten Vertreter (Rechtsanwalt oder Bevollmächtigten) lediglich § 46 Abs 4 StPO (Vertretung durch den Staatsanwalt) vorsieht.
Die Bestimmungen des § 8 a MedienG einschließlich des Verweises in Abs 3 über die sinngemäße Anwendung der §§ 63 bis 73 ZPO betreffend die Verfahrenshilfe wiederum gelten ausschließlich für das selbständige Entschädigungsverfahren, nicht aber für ein - wie gegenständlich vorliegend - mit einer Privatanklage wegen des Medieninhaltsdeliktes verbundenes Verfahren nach §§ 6 ff MedienG.
Demgemäß war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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