Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen a* und andere Beschuldigte wegen §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Dezember 2025, GZ **-30, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führte zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wegen (richtig) §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs 2 StGB; 146 StGB, den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger Mag. C* wegen §§ 12 dritter Fall, 223 Abs 2 StGB und die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin D* wegen §§ 12 dritter Fall, 223 Abs 1 StGB.
Nachdem das Ermittlungsverfahren am 4. März 2025 gegen die Genannten eingestellt worden war (ON 1.11), beantragte Dr. B* die Übermittlung einer Einstellungsbegründung, weil er einen Antrag auf Fortführung (des Ermittlungsverfahrens) zu stellen beabsichtigte (ON 18).
Mit Note vom 19. März 2025 teilte die Staatsanwaltschaft Dr. B* mit, dass seinem Antrag nicht Folge gegeben werden könne, weil er Anzeiger, aber nicht Opfer im Sinne des § 65 StPO sei (ON 1.13).
Mit Eingabe vom 28. März 2025 (ON 21), ergänzt am 3. April 2025 (ON 23), erhob der Genannte Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO (zur Zulässigkeit bei behaupteter Verletzung in einem von der Strafprozessordnung eingeräumten subjektiven Recht nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens vgl RIS-Justiz RS0132414) und brachte im Wesentlichen vor, dass ihm durch die „Vertagungen“ im Zivilverfahren, die auf Basis vorgelegter gefälschter Buchungsbestätigungen erfolgt wären, ein finanzieller Schaden entstanden sei, den er bereits in der Strafanzeige dargelegt habe.
In ihrer ablehnenden Stellungnahme gemäß § 106 Abs 5 StPO vom 3. April 2025 (ON 22) verwies die Staatsanwaltschaft darauf, dass durch die Vorlage einer gefälschten Urkunde im Prozess keine Vermögensverfügung seitens des Gerichts herbeigeführt hätte werden sollen, die unmittelbar in einem Vermögensschaden resultiere, sondern der Prozess vielmehr nur „verschleppt“ werden hätte sollen. In Ansehung der vermeintlich zu Unrecht beantragten Verfahrenshilfe wäre wiederum die Republik Österreich und nicht der Anzeiger Opfer. Die vorgeworfenen Fälschungen von Urkunden zur Erreichung von „unberechtigten“ Vertagungen im Zivilverfahren hätten beim Anzeiger keinen direkten wirtschaftlichen Verlust als direkte Folge herbeigerufen, zumal Zinsen ab dem Tag der Fälligkeit bis zum Schluss der Verhandlung zugesprochen werden, weshalb dieser kein Opfer im Sinne der StPO sei.
In seinen Äußerungen vom 14. April 2025 (ON 25.1), 15. April 2025 (ON 26.1) und 29. April 2025 (ON 27.1) wiederholte Dr. B* im Wesentlichen sein Vorbringen und präzisierte das Vorliegen seiner Privatbeteiligtenstellung.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den (in zwei Schreiben erhobenen) Einspruch wegen Rechtsverletzung ab und führte begründend aus, dass von der theoretische Annahme einer Verurteilung aufgrund des vom Einspruchswerber geschilderten Sachverhalts nicht auf dessen zivilrechtlichen Anspruch geschlossen werden könne. So stelle die Verlegung von Tagsatzungen keine Vermögensverfügung (seitens des Gerichts) dar. Auch die vermeintliche Fälschung von diversen Urkunden hätte keinen wirtschaftlichen Verlust als direkte Folge beim Einspruchswerber herbeigerufen. Ebenso wenig hätte eine zu Unrecht gewährte Verfahrenshilfe einen finanziellen oder sonstigen Schaden bei ihm zur Folge. Durch eine etwaige Prozessverschleppung verursachte erhöhte Prozesskosten können wiederum nicht im Klageweg geltend gemacht werden und wären Aufwendungen des Geschädigten für die ihm zur zweckentsprechenden Geltendmachung seiner Ansprüche entstandenen Kosten kein durch die Tat entstandener Schaden. Die entscheidend nachteilige Beeinflussung der Lebensführung stelle so wie auch ein Kaufkraftverlust infolge extrem hoher Inflation keinen zivilrechtlich ersatzfähigen Schaden dar. Das Vorliegen eines über den Zuspruch von 4% Zinsen ab Fälligkeit des Anspruchs entstandenen Schadens sei nicht einmal behauptet worden. Allfällige Vermögensverschiebungen und Verschleierungshandlungen stehen zumindest mit keiner der gegenständlichen Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Straftat in Zusammenhang. Auch eine sonstige Beeinträchtigung in strafrechtlich geschützten Rechtsgütern des Einspruchswerbers sei zu verneinen. Mangels Opfer-oder Privatbeteiligtenstatus könne der Einspruchswerber keine Einstellungsbegründung verlangen und komme daher eine Feststellung der behaupteten Rechtsverletzung nicht in Betracht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Dr. B* (ON 34.1), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch [die] Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs-oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Auf Antrag des Opfers hat das Gericht gemäß § 195 Abs 1 StPO in den dort näher bezeichneten Fällen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, die Fortführung eines nach den §§ 190 bis 192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen. Nach § 194 Abs 2 zweiter Satz leg cit sind die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigten Personen unter anderem darüber zu informieren, dass sie binnen 14 Tagen eine Begründung verlangen können, in welcher die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zu Grunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen sind.
Opfer-im Sinne des hier in Betracht kommenden § 65 Z 1 lit c StPO-ist nach der Legaldefinition des Gesetzes, wer durch eine Straftat einen Schaden erlitt oder sonst in seinen strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte. Der Begriff des Schadens ist mit durch die Tat möglicherweise erworbenen privatrechtlichen Ansprüchen gleichzusetzen. Dabei ist vorausgesetzt, dass es sich um einen primär vermögensrechtlichen Schaden handelt, welcher sowohl unmittelbar als auch mittelbar durch die Straftat entstanden sein könnte. Mittelbare Schäden sind aber nur dann als Schaden im Sinne des § 65 Z 1 lit c StPO anzusehen, wenn sie zivilrechtlich explizit ersatzfähig sind, somit also nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen ( Kier, WK-StPO § 65 Rz 22).
Wesentlich ist, dass es auch für die Erfüllung des Opferbegriffs im Sinne des § 65 Z 1 lit c StPO beim Privatbeteiligten nicht allein ausreicht, dass jemand behauptet, einen Schaden erlitten zu haben, sondern muss dabei vielmehr durch die am Strafverfahren beteiligten Behörden, Einrichtungen und Personen auf den Akteninhalt rekurriert werden. Dabei ist eine Opferstellung nur dann zuzuerkennen, wenn sich bei Zugrundelegung der theoretischen Annahme einer Verurteilung aus dem Urteilssachverhalt auch auf einen zivilrechtlichen Anspruch der betreffenden Person schließen ließe ( Kier aaO Rz 21).
Voraussetzung bleibt somit stets, dass die betreffende Person durch „eine“, nämlich „die“ den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat einen Schaden oder eine Beeinträchtigung in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern erlitten haben könnte, dessen Ersatz oder für die Entschädigung begehrt wird (RIS-Justiz RS0130256).
Unter dieser Prämisse kommt dem Beschwerdeführer keine Opferstellung zu, zumal der durch das Strafprozessreformgesetz 2004 eingeführte extrem weite Opferbegriff mit den verfassungsgesetzlichen Vorgaben (Art 5 Abs 3 zweiter Fall und Art 6 Abs 1 EMRK) teleologisch zu reduzieren ist. Es sind vor allem all jene Personen von der Opferstellung ausgeschlossen, welche nur ein Interesse am Ausgang des Strafverfahrens deshalb haben, weil die Begehung oder eben Nichtbegehung einer Straftat eine Vorfrage für ein weiteres Zivilverfahren darstellt ( Kier aaO Rz 4, 7, 27).
Zu Recht führte das Erstgericht in seiner ausführlichen rechtlichen Beurteilung aus, dass aus der Vorlage vermeintlich gefälschter Buchungsbestätigungen aber auch der Stellung eines „betrügerischen“ Verfahrenshilfeantrags unmittelbar durch die Straftat kein Schaden im Vermögen des Einspruchswerbers entstand und auch kein mittelbarer, zivilrechtlich explizit ersatzfähiger Schaden vorliegt. Dieser umfassenden erstgerichtlichen Begründung vermag der Beschwerdeführer argumentativ nichts Stichhaltes entgegenzusetzen. Durch die nochmalige Darstellung der aus seiner Sicht von A* verursachten Verzögerungen im Zivilverfahren gelingt es ihm nicht, sich als Opfer im Sinne der obzitierten Gesetzesstelle zu präsentieren.
Wenn Dr. B* (neuerlich) mit der Abtretung der Geschäftsanteile an die Ehefrau A*s argumentiert, ist ihm zu entgegnen, dass dieser Vorwurf nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens war.
Mit seinem weitwendigen Vorbringen zu Verfahrensverzögerungen in Zivilverfahren vermag er auch keine sonstige Beeinträchtigung in strafrechtlich geschützten Rechtsgütern im Sinne des § 65 Z 1 lit c zweiter Fall StPO aufzuzeigen, weil fallbezogen durch das vorgeworfene Delikt der Urkundenfälschung zwar allenfalls in die Position des Einzelnen eingegriffen wurde, das Gesetz diese Position aber im Falle von durch Täuschung hervorgerufenen Vertagungen nicht mitschützt (vgl Kier aaO Rz 30).
Vielmehr können-wie auch schon von der Einzelrichterin dargelegt-durch eine etwaige Prozessverschleppung verursachte erhöhte Prozesskosten nicht im Klageweg geltend gemacht werden (vgl RIS-Justiz RS0035825, RS0035721). Weiters erfolgte im Zivilprozess ein Zuspruch samt Zinsen und wurde ein darüber hinausgehender zivilrechtlich ersatzfähiger Schaden eben dort scheinbar nicht einmal geltend gemacht. Letztendlich gibt es auch keinen Rechtsanspruch auf Ersatzleistung aus der Minderung der wirtschaftlichen Kaufkraft (RIS-Justiz RS0032929 [T3]).
Da nicht aus sämtlichen Malversationen in einem Zivilverfahren ein strafrechtlich relevantes Verhalten abgeleitet werden kann, fallbezogen aber jedenfalls kein Schaden oder eine sonstige Rechtsgutbeeinträchtigung im Sinne des § 65 Z 1 lit c StPO vorliegt, war das Einspruchsbegehren inhaltlich nicht berechtigt, sodass der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss nicht Folge zu geben war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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