§ 87 Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen
§ 87 Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen — SPG
§ 87 Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen — SPG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2005
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40071714
Zuletzt nach Updates gesucht am
Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.
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