BundesrechtBundesgesetzeSicherheitspolizeigesetz§ 87

§ 87Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen

Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.

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