Der Vorstand hat die Änderung jeder in das Firmenbuch eingetragenen Tatsache und jede Änderung der Satzung dem Firmenbuchgericht unverzüglich bekanntzugeben; die FMA hat diesbezügliche Bescheide dem Firmenbuchgericht abschriftlich zu übermitteln. § 204 zweiter Satz des Aktiengesetzes 1965 gilt sinngemäß.
§ 30 SpG · SpG · Sparkassengesetz
§ 30 Firmenbucheintragungen
…§ 30. Der Vorstand hat die Änderung jeder in das Firmenbuch eingetragenen Tatsache und jede Änderung der Satzung dem Firmenbuchgericht unverzüglich bekanntzugeben; die FMA hat diesbezügliche Bescheide…
§ 42 Inkrafttreten
…24 Abs. 1, 2 und 7, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 30, §§ 32 bis 37, § 39 Abs. 2, § 41, § 42, § 43, § 44 und…
§ 43 Vollziehung
… 26 Abs. 1, 2 und 4, § 27 Abs. 4 und 8, §§ 27a bis 27c und § 30 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.…
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