Ra 2024/01/0035 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Rechte des Betroffenen nach § 30 Abs. 1 SPG stehen unter dem Vorbehalt, dass durch ihre Gewährung die Erfüllung der Aufgabe nicht gefährdet wird. Diese Subsidiarität gegenüber der Aufgabenerfüllung betrifft jedoch nur den Zeitpunkt, in welchem dem Verlangen entsprochen werden muss. Den Anspruch als solchen lässt sie unberührt.