JudikaturVwGH

10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2025

§ 9 RLV hat - nach seinem eindeutigen Wortlaut - primär die ordnungsgemäße Erfüllung der Amtspflichten durch die einschreitenden Organe vor Augen. In diesem Sinn hat der VwGH bereits zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 2 RLV (Verpflichtung zur Bekanntgabe des Zwecks des Einschreitens) von der Bedachtnahme auf den Vorrang der Aufgabenerfüllung gesprochen (vgl. VwGH 6.2.2025, Ra 2023/01/0042, Rn. 20). Als "Erfüllung der Aufgabe" nach § 30 Abs. 2 SPG und § 9 Abs. 1 zweiter Satz RLV ist die ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Amtshandlung zu verstehen.