W129 2329818-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Dr.in Anita EINSLE, Rechtsanwältin, Deuringstraße 9, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 03.10.2025, ZI. 803046.55/0001-BD-VBG/2025 (betreffend negative Beurteilung der Wiederholungsprüfung) zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2024/2025 die Klasse XXXX (11. Schulstufe) des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums XXXX (in weiterer Folge „BORG XXXX “).
Am 09.09.2025 wurde in der Klassenkonferenz einstimmig entschieden, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt sei, da sie im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht genügend” beurteilt worden und die Voraussetzung nach § 25 Abs. 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, idgF (SchulUG) zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufgrund unzureichender Leistungsreserven in den Pflichtgegenständen Physik und Englisch nicht gegeben sei.
Der Beschwerdeführerin wurde keine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung der Klassenkonferenz zugestellt, das Jahreszeugnis nach Ablegung der Wiederholungsprüfungen wurde der Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX , am 11.09.2025 persönlich übergeben.
Der schriftliche Widerspruch der Beschwerdeführerin langte am 19.09.2025 fristgerecht beim BORG XXXX ein, welche diesen der Bildungsdirektion Vorarlberg unter Anschluss einer Stellungnahme des Direktors des BORG XXXX , Mag. XXXX , sowie der Schulnachricht vom 07.02.2025, am 22.09.2026 zuständigkeitshalber weiterleitete.
Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein und holte ergänzende Stellungnahmen der Schulleitung sowie der Lehrkräfte ein. Darüber hinaus wurden pädagogische Gutachten des pädagogischen Dienstes der belangten Behörde sowie eines weiteren Gutachters eingeholt. Diese wurden der Mutter der Beschwerdeführerin am 20.10.2025 zur Stellungnahme übermittelt.
Am 07.11.2025 langte bei der belangten Behörde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.in Anita EINSLE, M.B.L. ein. Zusammenfassend wird in dieser ausgeführt, dass der Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin im Jänner 2022 Legasthenie und ADHS diagnostiziert worden sei, in den bislang eingeholten Gutachten nicht aufgearbeitet worden sei.
Am 20.11.2025 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin die eingeholte pädagogische Stellungnahme des Diversitätsmanagements des Pädagogischen Dienstes, Bildungsregion Nord der Bildungsdirektion für Vorarlberg, zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2026, GZ. 803046.55/0001-BD-VBG/2025 wurde der Widerspruch der Beschwerdeführerin gemäß § 72 Abs. 2, 2a, 4 und 6 SchUG als unbegründet abgewiesen, sowie ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Aufgaben des schriftlichen Teils der Wiederholungsprüfung in Mathematik thematisch im Lehrplan der 11. Schulstufe wiederfänden und auch in der Form passend seien.
Der Bescheid wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 03.12.2025 zugestellt, worauf diese am 09.12.2205 Beschwerde erhob.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 09.12.2025 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2025 vorgelegt. Aufgrund des am selben Tages angetretenen Urlaubs des Leiters der zuständigen Gerichtsabteilung konnte mit der Bearbeitung der Beschwerde erst ab dem 07.01.2026 begonnen werden.
Da die vorhandenen bzw. von den Parteien vorgelegten Unterlagen insgesamt nicht zur Feststellung ausreichten, ob die auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung bei der Wiederholungsprüfung Mathematik unrichtig oder richtig war, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2026 eine kommissionelle Prüfung angesetzt.
Mit E-Mail vom 15.01.2026 ersuchte die Bildungsdirektion Vorarlberg zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der kommissionellen Prüfung um die Bekanntgabe etwaiger Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts für die Durchführung der Prüfung, insbesondere hinsichtlich der Form und Dauer der Prüfung unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Diagnosen.
In Beantwortung dieses Ersuchens wurde der Bildungsdirektion Vorarlberg mit E-Mail vom selben Tag bekannt gegeben, dass – sofern es nicht ohnehin Richtlinien oder Empfehlungen des Bildungsministers gäbe – seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine ausdrücklichen Vorgaben zur Durchführung der Prüfung bestehen würden. Dennoch werde ersucht, zumindest für Rahmenbedingungen zu sorgen, welche der besonderen Situation der Beschwerdeführerin gerecht werden (z.B. verständlich formulierte oder auch gut lesbare Angaben, da unter anderem auch die geringe Schriftgröße bei der Wiederholungsprüfung moniert worden sei).
Mit Schreiben der Bildungsdirektion Vorarlberg vom 22.01.2026 wurde der Beschwerdeführerin die Anberaumung der kommissionellen Prüfung gemäß § 71 Abs. 4 SchUG für den 05.02.2026 zur Kenntnis gebracht. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das ungerechtfertigte Nichtantreten der Schülerin zur kommissionelle Prüfung bewirkt, dass die Beurteilung mit „Nicht genügend” aufrecht bleibt.
Laut Protokoll zur kommissionellen Prüfung in Mathematik vom 05.02.2026 erschien die Beschwerdeführerin in der Folge nicht zum Prüfungstermin.
Mit Schreiben vom 05.02.2026, welches am 12.02.2026 am Bundesverwaltungsgericht einlangte, informierte die Bildungsdirektion Vorarlberg den Leiter der zuständigen Gerichtsabteilung vom Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zu der anberaumten kommissionellen Prüfung ohne gerechtfertigten Grund.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX , geb. am XXXX , besuchte im Schuljahr 2024/2025 die 11. Schulstufe (7. Klasse) am BORG XXXX .
Bei der Schülerin wurde am 28.01.2025 sowohl ADHS nach ICD-10 (F90.0) als auch eine Lese- und Rechtschreibstörung (F81.0) diagnostiziert.
Im Jahreszeugnis wurde die Schülerin zunächst in den Pflichtgegenständen Französisch und Mathematik mit „Nicht genügend” beurteilt.
Nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Französisch erfolgte die Beurteilung mit „Genügend”.
Die Beschwerdeführerin trat am 09.09.2025 im Pflichtgegenstand „Mathematik" zur Wiederholungsprüfung an. Diese wurde gemäß der Bestimmungen im Lehrplan schriftlich und mündlich durchgeführt.
Im Rahmen der Wiederholungsprüfung erreichte die Beschwerdeführerin 5 von 24 möglichen Punkten. Dies entspricht einem Anteil von 20,8 % Für ein positives Bestehen der Prüfung wären mindestens 50 % der Punkte erforderlich gewesen.
Jeweils eine Aufgabenstellung, sowohl im mündlichen, als auch im schriftlichen Teil enthielt Inhalte aus dem Themenkreis der Integralrechnung. Die Integralrechnung ist erst im Lehrplan der 12. Schulstufe vorgesehen. Somit hätten diese beiden Aufgaben nicht zur Prüfung kommen dürfen.
Am 09.09.2025 wurde in der Klassenkonferenz einstimmig entschieden, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt sei, da sie im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht genügend” beurteilt worden und die Voraussetzung nach § 25 Abs.2 lit. c SchulUG zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufgrund unzureichender Leistungsreserven in den Pflichtgegenständen Physik und Englisch nicht gegeben sei.
Da im vorliegenden Fall die Unterlagen nicht ausreichten, um feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers bei der Wiederholungsprüfung in Mathematik zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, wurde das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2026, Zl. W129 2329818-1/2Z, gemäß § 71 Abs. 2 lit.f und Abs. 4 SchUG unterbrochen, die Beschwerdeführerin im Gegenstand Mathematik zu einer kommissionellen Prüfung über den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe (7. Klasse) zugelassen und die Bildungsdirektion Vorarlberg mit der administrativen Durchführung im Rahmen der Amtshilfe beauftragt.
Mit Schreiben der Bildungsdirektion Vorarlberg vom 22.02.2026 wurde der Beschwerdeführerin die Anberaumung der kommissionellen Prüfung gemäß § 71 Abs. 4 SchUG für den 05.02.2026 zur Kenntnis gebracht. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das ungerechtfertigte Nichtantreten der Schülerin zur kommissionelle Prüfung bewirkt, dass die Beurteilung mit „Nicht genügend” aufrecht bleibt.
Die Beschwerdeführerin erschien in der Folge nicht zur kommissionellen Prüfung in Mathematik am 05.02.2026.
Mit Schreiben vom 05.02.2026, welches am 12.02.2026 am Bundesverwaltungsgericht einlangte, informierte die Bildungsdirektion Vorarlberg den Leiter der zuständigen Gerichtsabteilung vom Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zu der anberaumten kommissionellen Prüfung ohne gerechtfertigten Grund.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage und entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Im Gutachten betreffend den Gegenstand Mathematik wird vom Gutachter XXXX im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ein Basiswissen habe, die Wissenslücken aber erheblich seien und in einigen wesentlichen Bereichen der Wissensstand sehr gering sei. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei die Beurteilung der Wiederholungsprüfung mit „Nicht genügend“ „nachvollziehbar und vertretbar“.
In einer im Akt einliegenden Korrespondenz der Leiterin des Referats Präs/2a Schulrecht der Bildungsdirektion Vorarlberg, XXXX , mit dem Gutachter XXXX vom 14.10.2025, wird seitens XXXX ausgeführt, dass jeweils eine Aufgabenstellung, sowohl im mündlichen, als auch im schriftlichen Teil Inhalte aus dem Themenkreis der Integralrechnung enthalten. Die Integralrechnung sei erst im Lehrplan der 12. Schulstufe vorgesehen. Somit hätten diese beiden Aufgaben nicht zur Prüfung kommen dürfen. Weiters wird in einem E-Mail vom 20.10.2025 ausgeführt, dass die mündliche Prüfung im Gegenstand Mathematik „eher schwierig“ gewesen sei. Seiner – wie auch der Meinung eines von ihm kontaktierten, namentlich jedoch nicht erwähnten Kollegen – nach, sei die Prüfung nicht optimal zusammengestellt, da es „eine Häufung von „kniffligen“ Aufgaben gibt“ und die mündliche Prüfung als mündliche Prüfung nicht „optimal“ durchgeführt worden sei. Ungeachtet dessen, seien die erreichten Punkte der Beschwerdeführerin sehr niedrig, wären es „9-11 Punkte“ so „würden einzelne Punkte einen Unterschied machen“.
Insgesamt war dem Akt sohin zu entnehmen, dass von Anfang an verwaltungsintern geäußerte Bedenken hinsichtlich des offenkundig sehr hohen Schwierigkeitsgrades der schriftlichen und mündlichen Teilprüfung aufgrund des „Gesamtbildes“ (sehr niedrige Punkteanzahl der Beschwerdeführerin) unbeachtet blieben.
Diesbezüglich wird auf die Begründung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom vom 08.01.2026, Zl. W129 2329818-1/2Z verwiesen.
Dass die Beschwerdeführerin nicht zu der vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten kommissionellen Prüfung erschien, ergibt sich aus der Mitteilung der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht vom 05.02.2026, welches diesem am 12.02.2026 zugestellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Zu A)
Gemäß § 23 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF darf ein Schüler (…) in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn er im Jahreszeugnis gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist (Z2), hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.
Nach § 25 Abs 1. SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.
§ 25 Abs. 2 lit. c ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Eine Verständigung („Frühwarnung“) gemäß § 19 Abs. 3a SchUG iVm § 19 Abs. 7 SchUG besitzt ausschließlich Informationscharakter, was bedeutet, dass auch ohne Frühwarnung eine negative Beurteilung erfolgen kann und eine Verletzung des § 19 Abs. 3a SchUG nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge hat (vgl. VwGH 05.11.2014, Zl. 2012/10/0009).
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 14 Abs. 5 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF sind Leistungen mit „Genügend“ zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind Leistungen mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die „Leistungen der Schüler“ sind. (vgl. VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015; VwGH 16.12.1996, 96/10/0095; VwGH 09.07.1992, 92/10/0023). Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen.
Eine kommissionelle Prüfung ist dann anzusetzen, wenn die der Behörde vorliegenden Unterlagen eine sichere Einschätzung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer negativen Jahresbeurteilung nicht zulassen.
Wenn eine kommissionelle Prüfung nach § 71 Abs. 4 SchUG angesetzt wurde und daher entsprechend § 71 Abs. 6 SchUG der Beurteilung ausschließlich die auf Grund der kommissionellen Prüfung über die Kenntnisse des Beschwerdeführers gewonnene Anschauung zu Grunde gelegt wurde, erübrigt sich ein Eingehen des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerdeausführungen zur Leistungsbeurteilung durch den Klassenlehrer (vgl. VwGH vom 26.04.2010, 2006/10/0065).
Tritt ein Schüler zu der angeordneten kommissionellen Prüfung nicht an, bleibt die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung aufrecht (VwGH 09.02.1989, 88/10/0181).
Hat ein Schüler von der Möglichkeit der Ablegung einer kommissionellen Prüfung gemäß § 71 Abs 4 SchUG ohne triftigen Grund keinen Gebrauch gemacht, so haben die auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilungen aufrecht zu bleiben (siehe VwGH vom 11.06.2001, 99/10/0237).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass unter Berücksichtigung der Leistungen der Beschwerdeführerin bei der am 09.09.2025 stattgefundenen Wiederholungsprüfung im Gegenstand Mathematik eine zweifelsfreie Feststellung, ob die aus den bis zu dieser Prüfung vorliegenden Leistungsbeurteilungen und der diese Prüfung betreffenden Leistungsbeurteilung ermittelte Jahresbeurteilung nicht möglich war und somit die Voraussetzungen für die Durchführung einer kommissionellen Prüfung gegeben waren. (vgl. VwGH vom 15.02.1999, 98/10/0377).
In der Folge erübrigt sich somit ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen zur Leistungsbeurteilung durch das unterrichtende Lehrpersonal bzw. auf die aufgeworfenen Unzulänglichkeiten des Unterrichts.
Da die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit der Ablegung einer kommissionellen Prüfung ohne triftigen Grund keinen Gebrauch gemacht hat, hat die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung aufrecht zu bleiben (vgl. VwGH 09.02.1989, 88/10/0181). Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin die 7. Klasse (11. Schulstufe) nicht erfolgreich abgeschlossen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Insbesondere folgte das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die am 08.09.2025 abgehaltene Wiederholungsprüfung. Daher wurde gemäß § 71 Abs. 6 SchUG eine kommissionelle Prüfung anberaumt zu der die Beschwerdeführerin nach vorheriger Ankündigung unentschuldigt nicht angetreten ist. Eine mündliche Erörterung lässt somit die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B)
(Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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