IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des mj. XXXX , vertreten durch seine Erziehungsberechtigten XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 30.07.2026, Zl. 525002/0034-PA-BWR-Allgemein/2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 5a des Wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums XXXX vom 01.07.2026 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen „Spanisch“, „Mathematik“ sowie „Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie)“ jeweils die Beurteilung „Nicht genügend“ aufweise.
2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten, fristgerecht Widerspruch.
3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 30.07.2026, GZ 525002/0034-PA-BWR-Allgemein/2026, wurde der Widerspruch abgewiesen. Die Beurteilungen in den drei genannten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ wurden aufrechterhalten und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
4. Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 11.08.2026. Zusammengefasst wird begründend ausgeführt, die bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Hinsichtlich „Spanisch“ werde insbesondere auf die im ersten Semester erzielte Beurteilung „Befriedigend“ und eine mit „Gut“ beurteilte Schularbeit verwiesen. Hinsichtlich „Mathematik“ werde vorgebracht, die Schularbeitsnoten 4, 5, 5 und 4 hätten wegen des größeren Gewichts des zuletzt erreichten Leistungsstandes zu einer positiven Jahresbeurteilung führen müssen. Hinsichtlich “Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie) werde unter anderem die Zulässigkeit der schriftlichen Tests und der mündlichen Prüfung bestritten. Ferner werde geltend gemacht, das Frühwarnsystem sei nicht ordnungsgemäß eingehalten worden.
Darüber hinaus wurden eine gezielte Benachteiligung bzw. Diskriminierung des Beschwerdeführers sowie Mängel in der Kommunikation zwischen Schule und Erziehungsberechtigten vorgebracht.
5. Die Bildungsdirektion für Salzburg legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Begleitschreiben vom 12.08.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025/26 die 5a-Klasse des Wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums XXXX .
Im Jahreszeugnis wurde er in den Pflichtgegenständen „Spanisch“, „Mathematik“ sowie „Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie)“ jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt.
1.1. Zum Pflichtgegenstand „Spanisch“
Im ersten Semester wurde der Beschwerdeführer insgesamt mit „Befriedigend“ beurteilt. Die beiden Schularbeiten des ersten Semesters wurden mit „Gut“ und „Nicht genügend“, jene des zweiten Semesters jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt. Die Mitarbeit im gesamten Schuljahr wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Die von der Lehrkraft kontinuierlich geführten Aufzeichnungen weisen insbesondere Defizite bei der Verwendung von Pronomen und Fragewörtern, bei der Kongruenz, bei Konjugationen, bei der Textproduktion, beim Gebrauch der Zeitformen sowie beim Wortschatz aus. Diese Defizite zeigten sich nach den Aufzeichnungen über das Schuljahr hinweg und verstärkten sich im Verlauf des aufbauenden Sprachunterrichts.
Im zweiten Semester wurden zahlreiche nicht oder nur teilweise erbrachte Arbeitsaufträge, mangelnde Festigung des Wortschatzes und Schwierigkeiten bei der selbständigen Anwendung des erarbeiteten Lehrstoffes dokumentiert. Die Möglichkeit, zusätzliche positive Mitarbeitsleistungen zu erbringen, wurde vom Beschwerdeführer nicht genutzt.
Am 27.03.2026 erfolgte eine schriftliche Verständigung gemäß § 19 Abs. 3a SchUG über ein voraussichtliches „Nicht genügend“ in „Spanisch“ samt Angebot eines beratenden Gesprächs.
1.2. Pflichtgegenstand „Mathematik“
Die vier Schularbeiten wurden mit “Genügend”, “Nicht genügend”, “Nicht genügend” und “Genügend” beurteilt. Das erste Semester wurde insgesamt mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Die Gesamtbeurteilung der Mitarbeit im Unterrichtsjahr lautete auf „Nicht genügend“.
Die letzte Schularbeit wurde mit 25 von 48 Punkten beurteilt, wobei 24 Punkte für ein „Genügend“ erforderlich waren. In den Aufzeichnungen des unterrichtenden Lehrers stehen im Bereich der Mitarbeit neun negative zwei positiven Leistungsfeststellungen gegenüber. In den “Online-Monatsaufgaben” wurden in den Monaten März, April und Mai jeweils null Punkte erreicht; der Jahresmittelwert dieser Aufgaben lag bei 43 von 100 Punkten.
Die vom unterrichtenden Lehrer geführten Aufzeichnungen weisen über das Schuljahr verteilt zahlreiche nicht erbrachte Hausübungen und negative Kurzkontrollen sowie nur vereinzelte positive Mitarbeitsleistungen aus.
1.3. Pflichtgegenstand „Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie)“
Im ersten Semester zeigte sich nach den kontinuierlichen Aufzeichnungen der Lehrkraft lediglich phasenweises Engagement; insbesondere bei der Reproduktion und Anwendung des erarbeiteten Wissens bestanden erhebliche Defizite.
Die ersten beiden schriftlichen Tests wurden mit 10,5 von 24 Punkten bzw. 7 von 27 Punkten und jeweils „Nicht genügend“ beurteilt. Die Originalarbeiten konnten im Widerspruchsverfahren nicht vorgelegt werden, weil sie nach der Rückgabe an den Beschwerdeführer nicht wieder an die Lehrkraft retourniert worden waren; Stoffgebiete, Termine und Ergebnisse sind jedoch ausreichend dokumentiert.
Im zweiten Semester wurden neben einzelnen positiven Leistungen weiterhin deutliche Defizite bei der Reproduktion und insbesondere beim Transfer des Wissens sowie wiederholt nicht vollständig ausgeführte Arbeitsaufträge dokumentiert.
Der dritte Test wurde mit 13 von 28 Punkten, der vierte Test mit 6 von 26 Punkten und jeweils „Nicht genügend“ beurteilt. Nach einer Frühwarnung wurde ein ausführliches Beratungsgespräch geführt und ein individueller Prüfungstermin vereinbart. Der Prüfungsstoff wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers eingeschränkt. Auch diese mündliche Leistungsfeststellung wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt. Die Lehrkraft gelangte auf Grundlage der Mitarbeit, der schriftlichen Leistungsfeststellungen und dieser Prüfung zum Ergebnis, dass die wesentlichen Lernziele nicht einmal überwiegend erreicht wurden.
Zusammengefasst konnte festgestellt werden, dass die Leistungsbeurteilungen für das Schuljahr 2025/2026 in den Pflichtgegenständen „Spanisch“, „Mathematik“ sowie „Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie)“ jeweils mit „Nicht genügend“ gut dokumentiert sind und zurecht erfolgten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, aus der bekämpften Entscheidung sowie dem Vorbringen in der Beschwerde. Insbesondere liegen ausführliche Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrkräfte, samt chronologisch geführte Aufzeichnungen über die Mitarbeit, und sonstige durchgeführte Leistungsfeststellungen wie Tests und Schularbeiten (soweit vorhanden), den Verständigungen gemäß § 19 Abs 3a SchUG. Darüber hinaus holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Schulqualitätsmanagers ein.
Sowohl die einzelnen Leistungsbeurteilungen sowie die gutachterlichen Stellungnahme des Schulqualitätsmanagers sind in ihren entscheidungswesentlichen Teilen hinreichend konkret, zeitlich nachvollziehbar und in sich schlüssig. Die Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrkräfte beschränken sich nicht auf die abschließende Beurteilung, sondern dokumentieren konkrete Leistungsfeststellungen, Aufgaben, Stoffgebiete und Leistungsdefizite.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten und es gelingt ihm mit seinen Ausführungen nicht, konkrete dokumentierte Leistungsfeststellungen in einer Weise zu entkräften, die zu einem anderen Leistungsbild führen würde.
Soweit auf Äußerungen von Lehrpersonen über die Intelligenz, das Auftreten oder einzelne gute Leistungen des Beschwerdeführers verwiesen wird, vermögen auch solche Äußerungen die dokumentierten fachlichen Leistungsdefizite nicht zu widerlegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Maßgebliche Rechtslage und Rechtsprechung
Gemäß § 20 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzu-messen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen. Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Leh-rer nach Abs. 2 eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu ver-ständigen ist (Feststellungsprüfung).
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahres-zeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegen-stand die Note „Nicht genügend“ enthält.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
§ 2 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF lautet auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung
§ 2. (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehr-aufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststel-lung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu erteilen.
(3) Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforde-rungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
[…]
(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schü-lern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbst-einschätzung hinzuführen.
(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, dass auch die übrigen Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.
(7) Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.
[…]“
Gemäß § 3 Abs. 3 dürfen besondere schriftliche Leistungsfeststellungen – das sind gemäß Abs. 1 lit. c leg.cit. Schularbeiten und schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate) – nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.
§ 4 LBVO lautet:
„Mitarbeit der Schüler im Unterricht
§ 4. (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbe-reich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages ein-schließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unter-richtlichen Sachverhalten,
e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzu-ordnen und anzuwenden.
Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
(2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
(3) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.“
Gemäß § 8 Abs. 1 LBVO umfassen schriftliche Überprüfungen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:
a) Tests,
b) Diktate in der Unterrichtssprache, in den lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung, in Kurzschrift, in Maschinschreiben, in Stenotypie, in Stenotypie und Phonotypie, in Stenotypie und Textverarbeitung sowie in (computerunterstützter) Textverarbeitung.
Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.
Gemäß § 20 LBVO hat der Lehrer den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe alle vom Schüler im betreffenden Unter-richtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungs-stand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unter-richtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leis-tungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe für viele VwGH 16.12.1996, 96/10/0095).
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeur-teilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfäl-ligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wä-re. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung ge-führt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (vgl. VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).
Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Ob eine Jahresbeur-teilung erfolgen kann oder nicht, obliegt allein dem Lehrer aufgrund des gewonnenen Ge-samtbildes der festgestellten Leistungen (Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze § 20 SchUG Anm. 9 [Stand 15.12.2020, rdb.at]). Die Noten sind in verkürzter Form zum Aus-druck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO).
Bei der Feststellung der Mitarbeit haben daher die unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen der Leistungsbeurteilung das Gesamtbild der Leistungen mündlicher, schriftlicher und praktischer Art im Sinne der Notendefinitionen (Sehr gut, Gut usw.) zu bewerten und einzuordnen. Die Aufzeichnungen haben nicht jede einzelne Leistung zu umfassen, sondern in einer Gesamtschau den jeweiligen Leistungsstand festzuhalten, den das Leistungsbild im Rahmen der Mitarbeit bietet (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu § 4 LBVO).
Den Bestimmungen über die ständige Beobachtung der Mitarbeit (nunmehr: Feststellung der Mitarbeit) ist nicht zu entnehmen, dass sich diese auf das Melden zur mündlichen Mitarbeit beschränken dürfe oder dass es gestattet sei, anstelle der ständigen Beobachtung der Mitarbeit Rückschlüsse aus Leistungsfeststellungen auf diese Mitarbeit der Überprüfung der Leistungsbeurteilung zu Grunde zu legen (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 3 zu § 4 LBVO samt dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 09.03.1981, 10/3420/80).
Eine Verletzung der Informationspflicht im Zusammenhang mit einer sogenannten Frühwarnung vermag für sich genommen die auf den tatsächlich erbrachten Leistungen beruhende negative Leistungsbeurteilung nicht rechtswidrig zu machen (vgl. VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176; zur Übertragbarkeit auf § 19 Abs. 3a SchUG auch VwGH 27.03.2014, 2012/10/0009).
Reichen die vorhandenen Unterlagen nicht zur sicheren Feststellung aus, ob eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung richtig oder unrichtig war, ist nach der Rechtsprechung zum schulrechtlichen Widerspruchsverfahren eine zusätzliche Prüfung der Leistung erforderlich (vgl. VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226).
3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Gegenständlich reichen die vorhandenen Unterlagen zur sicheren Feststellung aus, dass die auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilungen richtig sind. Zwar konnten einzelne bereits zurückgegebene schriftliche Arbeiten nicht mehr im Original vorgelegt werden. Der Verwaltungsakt enthält jedoch hinsichtlich aller drei Pflichtgegenstände umfangreiche kontinuierliche Aufzeichnungen, konkrete Ergebnisse weiterer Leistungsfeststellungen, vorhandene schriftliche Arbeiten, Lehrstoffdokumentationen sowie fachliche Stellungnahmen.
Die vorhandenen Unterlagen erlauben daher eine nachvollziehbare Überprüfung des jeweiligen Gesamtleistungsbildes. Die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahrens und Abhaltung einer kommissionelle Leistungsfeststellung sind nicht gegeben.
3.1.2.1. „Spanisch“
Der Einwand, eine Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ sei wegen des „Befriedigend“ im ersten Semester bzw. der zunächst mit „Gut“ beurteilten Schularbeit ausgeschlossen, findet im Gesetz keine Deckung.
Eine Jahresnote ergibt sich nicht aus einer rechnerischen Durchschnittsbildung der Einzelnoten. Maßgeblich ist vielmehr das Leistungsbild während des gesamten Unterrichtsjahres unter besonderer Berücksichtigung des zuletzt erreichten Leistungsstandes und des Aufbaus des jeweiligen Unterrichtsgegenstandes. Gerade bei einem aufbauenden Sprachunterricht können grundlegende Defizite in Grammatik, Wortschatz und selbständiger Sprachproduktion bei fortschreitendem Lehrstoff besonderes Gewicht gewinnen.
Im gegenständlichen Fall stehen der positiven ersten Schularbeit drei in weiterer Folge mit „Nicht genügend“ beurteilte Schularbeiten gegenüber. Hinzu kommt eine über einen längeren Zeitraum negativ dokumentierte Mitarbeit mit Defiziten in zentralen Kompetenzbereichen, die wesentliche Bereiche der gestellten Anforderungen des Lehrplanes darstellen. Die Beurteilung mit „Nicht genügend“ in „Spanisch“ erweist sich daher als nicht rechtswidrig.
3.1.2.2. „Mathematik“
Auch der Umstand, dass die letzte Schularbeit mit „Genügend“ beurteilt wurde, führt nicht zwingend zu einer positiven Jahresbeurteilung. Dem zuletzt erreichten Leistungsstand ist zwar größeres Gewicht beizumessen; dies bedeutet jedoch nicht, dass eine einzelne zuletzt erbrachte positive Leistung sämtliche davor und daneben erbrachten Leistungen verdrängt.
Hier wurde die vierte Schularbeit lediglich knapp positiv beurteilt. Dem stehen zwei mit „Nicht genügend“ beurteilte Schularbeiten, eine bereits negative Semesterbeurteilung sowie ein über das gesamte Unterrichtsjahr negatives Bild der Mitarbeit gegenüber. Eine hinreichend klare steigende Leistungstendenz, die das übrige Leistungsbild zu überwiegen vermöchte, ist daher nicht erkennbar.
Soweit sich in der Stellungnahme des Lehrers auch Ausführungen finden, die das allgemeine Verhalten oder Auftreten des Beschwerdeführers betreffen, bleiben diese bei der Leistungsbeurteilung außer Betracht. Auch unter deren vollständiger Ausblendung verbleibt eine ausreichende, rein leistungsbezogene Tatsachengrundlage für die Jahresbeurteilung „Nicht genügend“ (vgl. VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020).
3.1.2.3. „Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie)“
Das Vorbringen, schriftliche Tests hätten in diesem Pflichtgegenstand überhaupt nicht durchgeführt werden dürfen, trifft nicht zu. Die Leistungsbeurteilungsverordnung sieht in § 3 Abs. 1 neben der Mitarbeit unterschiedliche Formen der Leistungsfeststellung vor; dazu gehören gemäß Abs. 1lit. c sublit. bb leg.cit. auch schriftliche Überprüfungen wie Tests.
Dass der Beschwerdeführer leistungssportlich tätig ist, ändert weder die Einordnung des Gegenstandes als Pflichtgegenstand noch den gesetzlichen Maßstab der Leistungsbeurteilung.
Im gegenständlichen Fall beruhte die Jahresbeurteilung gemäß § 3 Abs. 3 auch nicht ausschließlich auf schriftlichen Tests. Herangezogen wurden vielmehr die fortlaufend dokumentierte Mitarbeit, vier schriftliche Leistungsfeststellungen, eine Präsentationsleistung sowie eine eigens vereinbarte mündliche Prüfung. Alle vier Tests waren negativ; auch die zusätzliche mündliche Prüfung führte zu keiner positiven Leistungsfeststellung.
Die unsubstantiierte Behauptung, der Beschwerdeführer sei bei einer Leistungsfeststellung krank gewesen bzw. aufgrund seiner sportlichen Belastung gesundheitlich gefährdet gewesen, findet im Verwaltungsakt keine hinreichende objektivierbare Grundlage dafür, dass bereits vor oder während der betreffenden Leistungsfeststellung eine die Durchführung ausschließende Gesundheitsgefährdung festgestanden wäre. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach einer Prüfung abgeholt wurde, folgt nicht, dass die Leistungsfeststellung aus rechtlichen Gründen nicht hätte stattfinden dürfen.
3.1.2.4. Zur behaupteten Verletzung des Frühwarnsystems
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich jedenfalls hinsichtlich „Spanisch“ eine schriftliche Verständigung gemäß § 19 Abs 3a SchUG sowie hinsichtlich Haushaltsökonomie und Ernährung eine dokumentierte Frühwarnung mit nachfolgendem Beratungsgespräch.
Unabhängig davon führt selbst die Unterlassung einer Verständigung nach § 19 Abs 3a SchUG nicht dazu, dass eine aufgrund der tatsächlich erbrachten Leistungen gerechtfertigte negative Jahresbeurteilung rechtswidrig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerregelung ausgesprochen, dass die Verletzung der Informationspflicht eine negative Leistungsbeurteilung nicht ausschließt (VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176; vgl. auch VwGH 27.03.2014, 2012/10/0009).
3.1.2.5. Zu den behaupteten Diskriminierungs- und Mobbinghandlungen
Für die in der Beschwerde pauschal und unsubstantiiert vorgebrachten Vorwürfe einer Diskriminierung bzw. eines Mobbings ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr lassen sich die drei angefochtenen negativen Beurteilungen jeweils anhand konkreter und über einen längeren Zeitraum dokumentierter Leistungen des Beschwerdeführers nachvollziehen.
Eine darüberhinausgehende allgemeine Untersuchung behaupteter Fehlverhalten von Lehrkräften ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens über die Berechtigung zum Aufsteigen.
3.1.2.6. Die Jahresbeurteilungen mit „Nicht genügend“ in den Pflichtgegenständen „Spanisch“, „Mathematik“ sowie „Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie)“ erweisen sich somit als rechtmäßig.
Die Voraussetzungen für ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 SchUG liegen daher nicht vor.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich in hinreichender Weise aus dem umfangreichen Verwaltungsakt. Die Beurteilung hängt im Wesentlichen von der rechtlichen Würdigung der dokumentierten Leistungsfeststellungen ab. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten war.
3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Dies betrifft insbesondere den Grundsatz, dass Gegenstand einer schulischen Leistungsbeurteilung ausschließlich die tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers sind (VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0020), die rechtlichen Folgen einer allfälligen Unterlassung der Frühwarnung (VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176; VwGH 27.03.2014, 2012/10/0009) sowie die Anforderungen an die Entscheidungsgrundlage im schulrechtlichen Widerspruchsverfahren (VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226).
Das Bundesverwaltungsgericht weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab. Die Beurteilung, ob die im konkreten Einzelfall vorhandenen Leistungsaufzeichnungen eine ausreichende Grundlage für die Jahresbeurteilungen bilden, betrifft die Anwendung dieser gefestigten Grundsätze auf den festgestellten Sachverhalt.
Die Revision ist daher nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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