W203 2336205-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 13.01.2026, GZ.: I-31006/4372-2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Der Antrag des XXXX vom 15.12.2025 auf Information gemäß §§ 17 und 19 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) bezüglich seiner Tochter XXXX durch die Volksschule XXXX wird als unzulässig zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 15.12.2025 zur Post gegebenem und am 17.12.2025 bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangtem Schreiben begehrte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), dass die Volksschule XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule) ihm sämtliche Informationen über die schulische Entwicklung seiner Tochter XXXX (im Folgenden: minderjährige Tochter) zukommen lasse und ihm die Teilnahme an Eltern-, Förder- und Entwicklungsgesprächen sowie den Zugang zu sämtlichen Lernstandards-, Leistungs- und Förderinformationen ermögliche.
Des Weiteren wird ersucht, zu überprüfen, ob XXXX (im Folgenden: erziehungsberechtigte Mutter) in der Lage sei, die minderjährige Tochter im Pflichtschulbereich, insbesondere im Pflichtgegenstand „Deutsch“, auf angemessene Art und Weise zu fördern. Es sei notwendig, zu erörtern, welche konkreten schulischen, pädagogischen und fördernden Maßnahmen für die minderjährige Tochter erforderlich seien. Darüber hinaus möge die belangte Behörde die gegenständliche Schule damit beauftragen, die Maßnahmen verbindlich umzusetzen, sollte die gegenständliche Schule damit säumig werden. Die belangte Behörde wird zudem dazu aufgefordert, den Umstand, dass die obsorgeberechtigte Mutter nicht in der Lage sei, die minderjährige Tochter im schulischen Bereich zu fördern, dem zuständigen Pflegschaftsgericht mitzuteilen.
Im Übrigen seien die fortgesetzte faktische Verweigerung des schulischen Zugangs und der verwehrte Informationszugang rechtswidrige informelle Amtshandlungen. Die belangte Behörde möge daher über die faktische Verweigerung des schulischen Zugangs und die Informationsvorenthaltung bescheidmäßig absprechen, so dass der Beschwerdeführer von den vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch machen könne.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2026 zur GZ. I-31006/4372-2025 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.12.2025 abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Erziehungsberechtigung eines Elternteils für ein nicht eigenberechtigtes Kind im ABGB definiert sei. Nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft bzw. nach der Scheidung gäbe es die Möglichkeit, eine Obsorgevereinbarung zu schließen, wonach die alleinige Obsorge einem Elternteil zukomme. Des Weiteren bestehe die Möglichkeit, das Obsorgerecht dem Vater zu übertragen, sollten die Eltern nicht verheiratet sein. Die Schulen seien daher lediglich verpflichtet, dem erziehungsberechtigten Elternteil die sich aus dem SchUG ergebenden Informationen zu erteilen. Eine entsprechende Erziehungsberechtigung habe der Beschwerdeführer jedoch nicht nachweisen können. Eine wie vom Beschwerdeführer vorgebrachte faktische Betreuung sei nach dem bürgerlichen Recht dafür nicht ausschlaggebend. Ein nicht zur Obsorge berechtigter Elternteil habe lediglich gegenüber dem obsorgeberechtigten Elternteil einen Anspruch auf Information in wichtigen Angelegenheiten. Bei Verweigerung könne das Pflegschaftsgericht den nicht zur Obsorge berechtigten Elternteil ermächtigen, sich die Informationen direkt bei der Schule einzuholen. Jedoch liege weder ein derartiger Beschluss noch eine rechtsgeschäftliche Vollmacht der erziehungsberechtigten Mutter vor.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sein faktischer Ausschluss vom schulischen Alltag seiner minderjährigen Tochter rechtswidrig sei. Zwar sei der Beschwerdeführer nicht zur Obsorge berechtigt, jedoch würde er seit Jahren zu 40 % an ihrer Obsorge faktisch beteiligt sein. Der Wunsch des Ausschlusses gehe von der erziehungsberechtigten Mutter aus. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein Fehlverhalten gegenüber der gegenständlichen Schule und dem Schulpersonal getätigt.
Außerdem würde die erziehungsberechtigte Mutter dem Beschwerdeführer die schulischen Informationen bewusst nicht weiterleiten und die Entwicklung der minderjährigen Tochter verhindern. Daher sei die gegenständliche Schule verpflichtet, den Beschwerdeführer bei schulischen Angelegenheiten seiner minderjährigen Tochter einzubeziehen.
Im Übrigen sei die verfahrensgegenständliche Beschwerde von sämtlichen Eingabe- oder Beilagengebühren nach dem Gebührengesetz befreit, weswegen von der Vorschreibung jeglicher Gebühren Abstand zu nehmen sei.
4. Hg. einlangend am 18.02.2026 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
5. Mit Amtshilfeersuchen vom 16.03.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bezirksgericht XXXX um Übermittlung des Beschlusses über die Obsorgeregelung zwischen dem Beschwerdeführer und der erziehungsberechtigten Mutter.
6. Mit Schreiben vom 25.03.2025 übermittelte das Bezirksgericht XXXX den Obsorgebeschluss vom 07.10.2022 zur GZ. XXXX über die Regelung der Obsorge zwischen dem Beschwerdeführer und der erziehungsberechtigten Mutter dem Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX , die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers, besucht im Schuljahr 2025/26 die Volksschule XXXX .
Mit Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes XXXX als Pflegschaftsgericht vom 07.10.2022 zur GZ. XXXX wurde XXXX mit der alleinigen Obsorge von XXXX betraut. Diese Obsorgeentscheidung wurde mit Beschuss des Landesgerichts XXXX vom 23.11.2022 und durch den Obersten Gerichtshof vom 31.01.2023 bestätigt.
XXXX ist die Mutter von XXXX . Die erziehungsberechtigte Mutter und der Beschwerdeführer sind geschieden.
Mit am 17.12.2025 bei der belangten Behörde eingelangtem Antrag begehrte der Beschwerdeführer Zugang zu sämtlichen Informationen betreffend die schulischen Angelegenheiten seiner Tochter XXXX .
Mit Bescheid vom 13.01.2026 zur GZ. I-31006/4372-2025 wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Obsorgebeschluss vom 07.10.2022 zur GZ. XXXX sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)
3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. I Nr. 472/1986, i.d.g.F. BGBl. I Nr. 2/2026 lauten (auszugsweise):
„Unterrichtsarbeit
§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Darüber hinaus sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung sowie auf die konkrete Lernsituation der Schüler in angemessenem Ausmaß angeleitete Bewegungselemente in den Unterricht und an ganztägigen Schulformen auch in die Lernzeiten zu integrieren. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.“
„Information der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern sind von der Beurteilung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten dieser Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten – ausgenommen an Berufsschulen – durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrerinnen und Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(1a) An Volks- und Sonderschulen sowie an Mittelschulen sind darüber hinaus regelmäßig Gespräche zwischen Lehrerin oder Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schülerin oder Schüler vorzusehen. Dabei sind Leistungsstärken und Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers sowie gegebenenfalls schulische oder außerschulische Fördermaßnahmen gemeinsam zu erörtern. In der 6. bis 8. Schulstufe ist in der Mittelschule insbesondere der Leistungsstand im Hinblick auf das Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ zu erörtern. Für diese Gespräche können auch die für die Sprechtage gemäß Abs. 1 vorgesehenen Tage herangezogen werden. In Klassen der Volks- und Sonderschulen, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung gemäß §§ 18 und 20 die Information über die Lern- und Entwicklungssituation gemäß § 18a tritt, treten anstelle dieser Gespräche Bewertungsgespräche gemäß § 18a Abs. 3.
[…]
(3) Wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bzw. die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand oder die Lehrerin oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.“
„Erziehungsberechtigte
§ 60. (1) Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.
(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.“
„Vertretung durch die Erziehungsberechtigten
§ 67. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes werden Schüler (Prüfungskandidaten), die nicht volljährig sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.“
3.1.2. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die gesamten deutschen Erbländer der Österreichischen Monarchie (ABGB), JGS Nr. 946/1811 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 111/2025 lauten (auszugsweise):
„Kindeswohl
§ 138. In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere
[…]
4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
[…]
„Inhalt der Obsorge
„§ 158. (1) Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.“
[…]
„Obsorge bei Auflösung der Ehe und der häuslichen Gemeinschaft
§ 179. (1) Wird die Ehe oder die häusliche Gemeinschaft der Eltern aufgelöst, so bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht. Sie können jedoch vor Gericht eine Vereinbarung schließen, wonach ein Elternteil allein mit der Obsorge betraut wird oder die Obsorge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt wird.
(2) Im Fall einer Obsorge beider Eltern nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft haben diese vor Gericht eine Vereinbarung darüber zu schließen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird.“
„Änderung der Obsorge
§ 180. (1) Sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, hat das Gericht eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung (Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung) zu treffen, wenn
1. nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern binnen angemessener Frist eine Vereinbarung nach § 179 nicht zustande kommt oder
2. ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder seine Beteiligung an der Obsorge beantragt.
Die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung besteht darin, dass das Gericht einem mit der Obsorge betrauten Elternteil unter Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung für einen Zeitraum von sechs Monaten die hauptsächliche Betreuung des Kindes in seinem Haushalt aufträgt und dem anderen ein derart ausreichendes Kontaktrecht einräumt, dass er auch die Pflege und Erziehung des Kindes wahrnehmen kann. Für diesen Zeitraum sind im Einvernehmen der Eltern oder auf gerichtliche Anordnung die Details des Kontaktrechts, der Pflege und Erziehung sowie der Unterhaltsleistung festzulegen.
(2) Nach Ablauf des Zeitraums hat das Gericht auf der Grundlage der Erfahrungen in der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung einschließlich der Leistung des gesetzlichen Unterhalts und nach Maßgabe des Kindeswohls über die Obsorge endgültig zu entscheiden. Zum Zweck der Vorbereitung der Entscheidung kann das Gericht die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung auch verlängern. Wenn das Gericht beide Eltern mit der Obsorge betraut, hat es auch festzulegen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird.
(3) Ist die Obsorge im Sinn des Abs. 2 endgültig geregelt, so kann jeder Elternteil, sofern sich die Verhältnisse maßgeblich geändert haben, bei Gericht eine Neuregelung der Obsorge beantragen. Für die Änderung einer geregelten Obsorge gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Wie bereits ausgeführt, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX als Pflegschaftsgericht vom 07.10.2022 zur GZ. XXXX mit der alleinigen Obsorge bezüglich ihrer minderjährigen Tochter betraut. Da im Verfahren nach dem Schulunterrichtsgesetz die Erziehungsberechtigung nach dem bürgerlichen Recht definiert wird, kommt dem Beschwerdeführer der Zugang zu den gemäß § 19 SchUG umschriebenen Rechten nicht zu, wobei Ihm insofern zuzustimmen ist, als die erziehungsberechtigte Mutter als alleinige Obsorgeberechtigte nicht berechtigt ist, die Kooperation und Kommunikation gegenüber dem Beschwerdeführer schuldhaft zu verweigern oder zu erschweren, da sonst eine gemeinsame Obsorge vereitelt werden könnte. Die zuständigen Schulbehörden und das Bundesverwaltungsgericht sind nicht befugt, eine bestehende pflegschaftsgerichtliche Obsorgeentscheidung abzuändern. Somit kommt XXXX die Eigenschaft als Erziehungsberechtigte ihrer minderjährigen Tochter gemäß § 180 Abs. 2 ABGB i.V.m. § 60 Abs.1 SchUG zu.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine gerichtliche Ermächtigung, die es ihm ermöglichen würde, sich ohne Zustimmung der erziehungsberechtigten Mutter Informationen über die minderjährige Tochter von der gegenständlichen Schule zu beschaffen. Eine entsprechende Zustimmung durch die erziehungsberechtigte Mutter wurde ihm nicht erteilt (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 zu § 60 SchPflG [S. 700]).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde erkennbar im Wortlaut vergriffen hat. Dadurch, dass es dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung sowohl an einer gerichtlichen Ermächtigung als auch an einer entsprechenden Vollmacht zur Vertretung in schulrechtlichen Angelegenheiten mangelte und diese nach wie vor nicht vorgelegt wurde, war der verfahrenseinleitende Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Da aus dem gegenständlichen Verfahrenslauf nicht ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer eine Gebühr vorgeschrieben wurde, war auf dessen diesbezügliches Vorbringen nicht näher einzugehen.
3.1.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG und in Entsprechung grundrechtlicher Vorgaben (Art. 6 EMRK, Art. 47 GRC) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder - wenn es dies für erforderlich hält - von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. auch VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 7 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.1.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Rückverweise