W227 2326218-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des am XXXX geborenen XXXX , vertreten durch seine erziehungsberechtigte Mutter XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 4. November 2025, Zl. 802026.55 0007-BD-VBG/2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2024/2025 die Klasse XXXX (9. Schulstufe) des Bundesgymnasiums XXXX in XXXX . Im Jahreszeugnis wurde er in den Pflichtgegenständen „Mathematik“ und „Latein“ jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt.
2. Am 8. September 2025 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Latein“ an, bei welcher die Leistungen des Beschwerdeführers (wieder) mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden. Die Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ am 5. September 2025 bestand er.
Am 8. September 2025 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 lit c Schulunterrichtsgesetz (SchUG) nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Widerspruch, in dem er im Wesentlichen ausführte:
Er habe im Pflichtgegenstand „Latein“ im schriftlichen Prüfungsteil nur knapp ein negatives Ergebnis erzielt, weil ihm 4 bis 5 Punkte gefehlt hätten. Im mündlichen Teil sei er hingegen mit „Genügend“ beurteilt worden. Außerdem sei in „Latein“ keine Frühwarnung ergangen. Ebenso wenig habe seine Mutter Kenntnis von der mit „Nicht genügend“ beurteilten Schularbeit aus Mai 2025 erlangt, weil der zuständige Lehrer keine „Elternunterschrift“ eingeholt habe. Weiters sei bekannt, dass andere Schüler trotz vergleichbarer oder schlechterer Leistungen zum Aufsteigen berechtigt seien; die Beurteilung erscheine daher nicht nachvollziehbar und widerspreche dem Grundsatz der Gleichberechtigung.
4. In Folge holte die belangte Behörde ein pädagogisches Gutachten ein, wonach der Beschwerdeführer die Wiederholungsprüfung in „Mathematik“ zwar bestanden habe, allerdings sowohl den schriftlichen als auch mündlichen Prüfungsteil nur sehr knapp positiv bewältigt hätte und somit im Pflichtgegenstand „Mathematik“ keine Leistungsreserven mehr verfügbar seien. Weiters sei der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand „Spanisch“ im Jahreszeugnis sehr wohlwollend mit „Genügend“ beurteilt worden.
In Zusammenschau mit der negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand „Latein“ sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über jene Leistungsreserven verfüge, die erforderlich wären, um das nächste Schuljahr positiv zu absolvieren.
5. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2025 zusammengefasst wie folgt Stellung:
Die Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ habe er bestanden; dass dennoch von einer „nicht abgesicherten Leistung“ gesprochen werde, sei widersprüchlich und gesetzlich nicht gedeckt. Ein positiv absolviertes Fach sei nach der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) erfolgreich abgeschlossen.
Die Bewertung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Latein“ sei unverhältnismäßig hart gewesen, weil die schriftliche Prüfung statt der empfohlenen 70 bis 100 Wörter 105 Wörter umfasst habe und dem Beschwerdeführer nur wenige Punkte zum positiven Ergebnis gefehlt hätten.
Weiters habe es in „Latein“ keine Frühwarnung gegeben, und seiner Mutter sei die mit „Nicht genügend“ beurteilte Latein-Schularbeit aus Mai 2025 erst im Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht worden.
Schließlich sei der Großvater des Beschwerdeführers im August 2025 nach langer Krankheit verstorben, was bereits im Schuljahr sowie vor der Wiederholungsprüfung zu einer immensen psychischen Belastung geführt habe.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch des Beschwerdeführers gemäß § 71 Abs. 2, 2a, 4 und 6 SchUG als unbegründet ab und sprach aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Die schriftliche Teilprüfung im Pflichtgegenstand „Latein“ weise nur 4 von 12 richtigen Sinneinheiten auf, zeige erhebliche Mängel in den Bereichen Wortschatz und Syntax, die Übersetzung sei vielfach nicht in verständlichem Deutsch gehalten, und es entstehe kein sinnvoll zusammenhängender Text.
Die Beurteilung der mündlichen Teilprüfung mit „Genügend“ sei sehr wohlwollend erfolgt; der Beschwerdeführer habe Hilfestellungen benötigt, es habe an Selbstständigkeit beim Übersetzungsvorgang gemangelt und ständiges Nachfragen sei erforderlich gewesen. Die Gesamtbeurteilung mit „Nicht genügend“ sei daher zu Recht erfolgt.
Der Beschwerdeführer habe die Wiederholungsprüfung in „Mathematik“ nur äußerst knapp bestanden und bereits während des Schuljahres nur eine von vier Schularbeiten positiv absolviert. Er habe daher aufgrund der bestehenden Lücken im Pflichtgegenstand „Mathematik“ keine Leistungsreserven, die er „abziehen“ könne, um im Pflichtgegenstand „Latein“ im kommenden Schuljahr positiv beurteilt zu werden.
Die Beurteilung im Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand „Spanisch“ mit „Genügend“ sei sehr wohlwollend erfolgt; eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ wäre ebenfalls nachvollziehbar gewesen. Seien – auch nur bei einem positiv absolvierten Pflichtgegenstand – die Leistungsreserven so gering, dass ein Absinken ins Negative als wahrscheinlich gelte, wenn der Beschwerdeführer für das Erarbeiten des neuen Lehrstoffes nicht mehr in gleichem Ausmaß wie bisher Zeit aufwenden könne, scheide das Erteilen einer Berechtigung zum Aufsteigen gemäß § 25 Abs. 2 lit c SchUG aus. Der Beschwerdeführer weise weder im Pflichtgegenstand „Spanisch“ noch im Pflichtgegenstand „Mathematik“ jene Leistungsreserven auf, die erforderlich wären, um den Pflichtgegenstand „Latein“ im kommenden Schuljahr positiv zu absolvieren.
Weiters habe die Verletzung der Verständigungspflicht (Frühwarnung) gemäß § 19 Abs. 7 SchUG keine Auswirkung auf die Leistungsbeurteilung; der Beschwerdeführer könne somit auch ohne Frühwarnung negativ beurteilt werden. Die vorgebrachten privaten Umstände sowie die Leistungen anderer Schüler seien aus rechtlicher Sicht unbeachtlich, da Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistungen des Schülers seien.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in der er – ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen – zusammengefasst vorbringt:
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sei eine Beurteilung mit „Genügend“ eine positive und somit abgesicherte Leistung. Der Begriff „nicht abgesichertes Genügend“ widerspreche daher eindeutig dem Gesetzeswortlaut. Nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG dürfe die Aufstiegsklausel nur verweigert werden, wenn keine positive Prognose für die nächsthöhere Schulstufe gestellt werden könne. Diese Prognose müsse sich jedoch auf die tatsächlichen Leistungen und Lernfortschritte des Beschwerdeführers beziehen und dürfe nicht bloß auf einer formelhaften Annahme fehlender „Leistungsreserven“ beruhen. Der Beschwerdeführer habe in den Pflichtgegenständen „Mathematik“ und „Spanisch“ jeweils ausreichend gearbeitet, sodass die negative Prognose nicht gerechtfertigt sei.
8. Am 13. November 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer besuchte (u.a.) in den Schuljahren 2023/2024 und 2024/2025 das Bundesgymnasium XXXX in XXXX .
Im Jahreszeugnis des Schuljahres 2023/2024 (8. Schulstufe) wurde er in den Pflichtgegenständen „Mathematik“, „Spanisch“, „Deutsch“, „Chemie“, „Musik“ und „Englisch“ jeweils mit „Genügend“ beurteilt.
Im Jahreszeugnis des Schuljahres 2024/2025 (9. Schulstufe) wurde er in den Pflichtgegenständen „Latein“ und „Mathematik“ jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt. Im Pflichtgegenstand „Spanisch“ wurde er mit einem knappen „Genügend“ beurteilt.
Im Pflichtgegenstand „Mathematik“ konnte der Beschwerdeführer im Schuljahr 2024/2025 nur eine von vier Schularbeiten mit „Genügend“ absolvieren; die übrigen drei wurden mit „Nicht genügend“ beurteilt. Die Leistungen des Beschwerdeführers bei einer „Wunschprüfung“ nach § 5 Abs. 2 LBVO am 13. Juni 2025 wurden ebenfalls mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Der Beschwerdeführer absolvierte im Pflichtgegenstand „Spanisch“ im Schuljahr 2024/2025 zwei von vier Schularbeiten mit „Nicht genügend“, die übrigen zwei mit „Genügend“. Im ersten Semester wurde er mit „Nicht genügend“ beurteilt, im zweiten Semester knapp mit „Genügend“, jedoch mit einer Tendenz zum „Nicht genügend“. Das „Genügend“ im Jahreszeugnis gilt nicht als abgesichert und ist „sehr schwach“.
Am 5. September 2025 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Mathematik“ an und bestand diese mit einem knappen „Genügend“. Er erreichte im schriftlichen Teil 13 von 24 Punkten und erfüllte im mündlichen Prüfungsteil drei von vier Aufgaben nur teilweise richtig.
Am 8. September 2025 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Latein“ an. Die Leistungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand „Latein“ sind mit „Nicht genügend“ zu beurteilen; die Unterlagen zur Überprüfung der Beurteilung sind ausreichend.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus den Unterlagen der Schule und dem von der belangten Behörde eingeholten richtigen und schlüssigen Fachgutachten vom 26. September 2025, dem die Unterlagen der Schule zugrunde gelegt wurden. Der Beschwerdeführer konnte dieses Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräften. Dazu ist zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Latein“ insbesondere zusätzlich Nachstehendes festzuhalten (siehe zusätzlich das unter Punkt 3.1.3. Ausgeführte):
Die Aufgabenstellung für die schriftliche und die mündliche Teilprüfung der Wiederholungs-prüfung waren lehrplankonform und von angemessenem Schwierigkeitsgrad. Die schriftliche Teilprüfung dauerte 50 Minuten (08:00h bis 08:50h), die mündliche Teilprüfung dauerte 20 Minuten (11:25h bis 11:45h). Die Beurteilungen entsprachen (daher) der LBVO.
Bei der schriftlichen Teilprüfung erreichte der Beschwerdeführer im Teil I (Übersetzungstext) 16 von 42 Punkten und im Teil II (Arbeitsaufgaben) 9 von 18 Punkten, sohin insgesamt 25 von 60 Punkten.
Bei der mündlichen Teilprüfung erreichte der Beschwerdeführer 19 von 30 Punkten, wobei eine Beurteilung mit „Genügend“ im Bereich von 18 bis 20 Punkten erfolgte. Die Leistungen des Beschwerdeführers waren bei allen drei Prüfungsteilen etwa gleich gewichtet, wobei er bei Teil 1 (Übersetzungstext) anteilsmäßig mehr Punkte verlor als bei den Teilen 2 und 3.
Zusammengefasst ist die Gesamtbeurteilung mit „Nicht genügend“ aufgrund der fehlenden Selbständigkeit des Beschwerdeführers im Übersetzungsprozess sowie der fehlenden Anwendung des gelernten Stoffes korrekt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand – ausgenommen an Berufsschulen – in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c sublit. cc SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unter-brechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der An-wendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
3.1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebührt dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand nur dann der Vorzug vor einem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu „ersparen“ (siehe etwa VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226 m.w.N.).
Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um sowohl die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand zu beseitigen als auch trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde. Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Auffassung verworfen, es müssten die Leistungen eines Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen in jedem Fall „signifikant“, somit erheblich besser sein als das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül, also „Genügend“, weil dies weder durch den Wortlaut des § 25 SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar ist. Ebenso verfehlt ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, dass die Note „Genügend“ jedenfalls für eine positive Prognose ausreichend sei. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an (siehe VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158, m.w.N.). So können auch mehrere auf „Genügend“ lautende Jahresbeurteilungen das Erteilen von § 25 Abs. 2 lit. c SchUG vertretbar erscheinen lassen, wenn aus diesen eine starke Tendenz in Richtung „Befriedigend“ herauslesbar ist (siehe dazu Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 16 zu § 25 Abs. 2 lit. c SchUG).
Ausgangspunkt und Grundlage der Leistungsbeurteilung sind ausschließlich die Leistungen des Schülers, nicht jedoch Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet sind. Auf Umstände, die den Beschwerdeführer an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert haben, kommt es daher nicht an (vgl. VwGH 29.10.2007, 2007/10/0203).
Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 1 zu § 1 LBVO).
Nach § 19 Abs. 7 SchUG haben die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 ausschließlich Informationscharakter. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass eine Verletzung der Verständigungspflicht keine Verletzung der verfahrensrechtlichen Garantien des Prüfungs- und Leistungsbeurteilungsvorganges im engeren Sinn darstellt. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten erzielbaren Leistungen auszugehen wäre, also von solchen, die bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielt worden wären. Die Auffassung, dass im Falle einer Verletzung der Verständigungspflicht eine negative Beurteilung unzulässig wäre, ist somit verfehlt (vgl. VwGH 27.11.1995, 94/10/0056; 20.12.1999, 99/10/0240, jeweils m.w.N.).
Nur die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung sind maßgeblich (vgl. etwa VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176 m.w.N.).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Vorab ist erneut darauf hinzuweisen festzuhalten, dass (nur) die vom Beschwerdeführer im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung maßgeblich sind (vgl. wieder VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu privaten Schwierigkeiten, wie etwa der Tod des Großvaters oder die Leistungen anderer Schüler, ist daher für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, unbeachtlich.
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer die nach Maßgabe des Lehrplanes der 9. Schulstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen gestellten Anforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben des Pflichtgegenstandes „Latein“ in den wesentlichen Bereichen (vgl. § 14 Abs. 5 LBVO) nicht überwiegend erfüllt. Die Beurteilung des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand „Latein“ mit „Nicht genügend“ erfolgte somit zu Recht.
Zu Recht ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht über genügend Leistungsreserven verfügt; dies insbesondere aus nachstehenden Gründen:
Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand „Mathematik“ im Schuljahr 2024/2025 mit „Nicht genügend“ beurteilt und bestand die Wiederholungsprüfung nur mit einem knappen „Genügend“. Im Pflichtgegenstand „Spanisch“ wurde er mit „Genügend“ beurteilt, wobei er Probleme hatte, diesen Pflichtgegenstand positiv abzuschließen: So wurde er zum Halbjahr noch mit „Nicht genügend“ beurteilt und wurde das „Genügend“ als „sehr schwach und keineswegs gesichert“ beurteilt.
Damit hat der Beschwerdeführer keine ausreichenden Leistungsreserven, um sowohl die Defizite im Pflichtgegenstand „Latein“ zu beseitigen als auch die übrigen Pflichtgegenstände in der 6. Klasse (10. Schulstufe) positiv abzuschließen. Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits im Schuljahr 2023/2024 in den Pflichtgegenständen „Mathematik“ und „Spanisch“ sowie in vier weiteren Pflichtgegenständen jeweils mit „Genügend“ beurteilt wurde, was den Rückschluss, dass die Leistungsreserven des Beschwerdeführers nicht ausreichend sind, weiter bestärkt.
Sofern der Beschwerdeführer moniert, dass ein „Genügend“ jedenfalls eine positive und somit abgesicherte Leistung sei und eine negative Prognose im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG daher nicht gerechtfertigt sei, ist nochmals auf die unter Punkt 3.1.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein „Genügend“ nicht generell für eine positive Prognose ausreichend ist. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an. Für eine positive Prognose ausreichend sind vor allem „Genügend“, die näher am „Befriedigend“ als am „Nicht genügend“ sind. Da die Leistungen des Beschwerdeführers in den Pflichtgegenständen „Mathematik“ und „Spanisch“ in beiden Fällen näher am „Nicht genügend“ waren, sind die von der belangten Behörde vorgenommenen negativen Prognosen angemessen und richtig.
Somit kam die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Latein“ und der nicht vorhandenen Leistungsreserven zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (10. Schulstufe, 6. Klasse) der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt ist.
Der Vollständigkeit halber ist – wie bereits von der belangten Behörde zutreffend im angefochtenen ausgeführt – festzuhalten, dass die „Frühwarnung“ im Sinne des § 19 Abs. 3a SchUG gemäß § 19 Abs. 7 SchUG lediglich Informationscharakter hat und eine Verletzung dieser Verständigungspflicht daher nicht zur Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung führt.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsver-fahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
3.2. Zur Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerdeführer mangels Leistungsreserven nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart berechtigt ist, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes.
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