(1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.
(2) Von der Gerichtspraxis sind Personen ausgeschlossen,
1. die nicht die volle Handlungsfähigkeit besitzen,
2. die wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder getilgt ist,
3. gegen die wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet ist,
4. die für einen noch nicht abgelaufenen Zeitraum von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (§ 12 Abs. 3) oder
5. die auf Grund mangelnder Vertrauenswürdigkeit dauerhaft von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (§ 12 Abs. 3a).
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis sind ein Lebenslauf und zwei Lichtbilder der Zulassungswerberin oder des Zulassungswerbers anzuschließen. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob die Zulassungswerberin oder der Zulassungswerber die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstrebt. Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant kann die Erklärung, ob sie oder er die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstrebt, jederzeit schriftlich abändern.
(3a) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 zu prüfen. Sie oder er hat dabei insbesondere durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 2 Z 3 vorliegt. Die abgefragten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
(4) Durch die Zulassung zur Gerichtspraxis und deren Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.
Rückverweise
RPG · Rechtspraktikantengesetz
§ 2 Zulassung zur Gerichtspraxis
…Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen. (2) Von der Gerichtspraxis sind Personen ausgeschlossen, 1. die nicht die volle Handlungsfähigkeit besitzen, 2. die wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei…
§ 29 Aufhebung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft. (2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft: 1. § 19 samt Überschrift mit Wirksamkeit vom 1…
§ 28a Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010
…2011 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 erfüllt haben, ist (auch im Fall späterer Unterbrechungen) die bis zum Ablauf des 30. Juni 2011 geltende Rechtslage weiter anzuwenden.…
§ 27b Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer
…besteht kein Rechtsanspruch. Nach Maßgabe der personellen und räumlichen Kapazitäten können die in § 27a Abs. 1 genannten Personen zugelassen werden. § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß. (2) Der Antrag auf Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer ist schriftlich mitsamt einer Studienbestätigung bei…
RAO · Rechtsanwaltsordnung
§ 30 §. 30.
…Anzeige an den Ausschuß zu erstatten. (3) Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn einer der Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 2 RPG vorliegt oder der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die etwa notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn…