§ 28a Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010
In Kraft seit 01. Juli 2011
Up-to-date
Auf Zulassungswerber, die bis spätestens 30. Juni 2011 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 erfüllt haben, ist (auch im Fall späterer Unterbrechungen) die bis zum Ablauf des 30. Juni 2011 geltende Rechtslage weiter anzuwenden.
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