§ 16 Auslagen
§ 16 Auslagen — RATG
§ 16 Auslagen — RATG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40114649
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Auslagen für Gerichtsgebühren, Postentgelte und andere Auslagen, einschließlich der Umsatzsteuer, sind, soweit § 23 nicht anderes bestimmt, gesondert zu vergüten. Ebenso gesondert zu vergüten sind zusätzliche Auslagen, die einer Partei durch Beiziehung eines Einvernehmensrechtsanwalts nach § 5 Abs. 1 EIRAG entstehen, jedoch nicht mehr als 25 vH der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.