JudikaturOLG Innsbruck

4R283/96s – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
05. Dezember 1996

Kopf

Beschluß

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hager als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Brock und Dr. Moser als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei Michael B*****, vertreten durch Dr. Robert Schuler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Glasmalereistraße 2, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Berndt Schön, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 24, wegen restlich S 63.253,30 s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen die im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.10.1996, 10 Cg 264/95d-22, enthaltene Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Kostenrekurs, dessen Kosten die beklagte Partei selbst zu tragen hat, wird k e i n e Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

Mit dem erwähnten Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen und die klagende Partei zur Zahlung von S 56.700,12 an Prozeßkosten an die beklagte Partei verpflichtet. In der Begründung zur Kostenentscheidung hat das Erstgericht ausgeführt, daß für die Beweistagsatzung vom 29.5.1996 vor dem Amtsgericht Siegburg keine Kosten nach dem RATG zugesprochen werden könnten, da diesbezüglich die Barauslagen des dort eingeschrittenen deutschen Substituten verzeichnet worden seien.

Gegen diese Auffassung wendet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, einen weiteren Kostenbetrag von S 8.638,20 zuzuerkennen.

Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.

Die beklagte Partei hat in ihrem Kostenverzeichnis für das Einschreiten ihres deutschen Substituten DM 1.500,75 im Schillinggegenwert von S 10.655,32 als Barauslagen verzeichnet. Zudem wurden Kosten nach TP 3 RAT zuzüglich 50 % Einheitssatz verzeichnet.

Rechtliche Beurteilung

Feil-Hajek, Rechtsanwaltskosten 3. Auflage, führen unter Berufung auf die Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt in AnwBl 1975, 46, an, die Partei sei bei der Substituierung eines ausländischen Anwalts für Verhandlungen vor einem ausländischen Gericht nicht auf den Ersatz des einem österreichischen Anwalt zu zahlenden Honorars beschränkt, sondern berechtigt, den Ersatz des dem ausländischen Anwalt gebührenden Honorars zu verlangen; diese trete an die Stelle des dem österreichischen Rechtsanwalt zustehenden Anspruches, wozu jedoch zur Abgeltung seiner Nebenleistungen der einfache Einheitssatz der (fiktiven) Verdienstsumme nach der Höhe des Streitwerts zu treten habe.

Das Oberlandesgericht Innsbruck vertritt hingegen in ständiger Rechtsprechung (4 R 212/89, 4 R 25/92, 1 R 78/87, 1 R 407/89 = AnwBl 1991 Nr. 3856, 2 R 7/91, 2 R 73/93, 2 R 257/93, 3 R 302/89, 3 R 216/91) die Auffassung, daß, wenn die durch die Intervention des ausländischen Rechtsanwalts anfallenden Barauslagen im Sinne des § 16 RATG verzeichnet (und zuerkannt) werden, kein Raum mehr für die Zuerkennung eines zusätzlichen Einheitssatzes zu einer tarifmäßigen Leistung verbleibt. Nach § 23 RATG gebührt ja ein Einheitssatz nur für die unter TP 5, 6 und 8 RAT fallenden Leistungen, wenn diesen Nebenleistungen eine unter TP 1, 2, 3, 4 oder 7 RAT fallende Hauptleistung des Rechtsanwalts zugrunde liegt. Eine Partei kann bei Substituierung eines ausländischen Rechtsanwalts für Verhandlungen vor einem ausländischen Gericht dessen Kosten nur entweder nach den Tarifansätzen des österreichischen Rechtsanwaltstarifs einschließlich des gemäß § 23 RATG gebührenden (doppelten) Einheitssatzes oder als Barauslagen im Sinne des § 16 RATG geltend machen und zugesprochen erhalten. Eine kumulierende Entlohnung ist nicht möglich. Wenn das Erstgericht im gegenständlichen Fall die Barauslagen zugesprochen hat, die höher als die nach dem österreichischen Rechtsanwaltstarif verzeichneten Kosten sind, kann sich dadurch die Rekurswerberin nicht beschwert erachten. Neben den Kosten des ausländischen Rechtsanwalts käme zwar noch eine Abgeltung der Leistungen des österreichischen Rechtsanwalts für das Auftragsschreiben nach den TP 5 oder 6 RAT in Betracht; solche Kosten wurden im gegenständlichen Fall aber nicht verzeichnet; auch im Rekurs wird ihr Ersatz nicht geltend gemacht.

Dem Kostenrekurs ist also nicht Folge zu geben. Gemäß §§ 40, 50 ZPO war auszusprechen, daß die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels die Rekurswerberin selbst zu tragen hat.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

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