2R71/08v – LG Feldkirch Entscheidung
Kopf
Das Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie Dr. Flatz und Dr. Müller als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei A***** vertreten durch Mag. Daniela Weiss und Dr. Bernhard Ess, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. W***** 2. L***** 3. V***** alle vertreten durch tusch.flatz.dejaco.rechtsanwälte gmbh in Feldkirch, wegen EUR 2.300,-- sA, über die Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 10. Jänner 2008, 7 C 173/07 p-18, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil abgeändert, dass es unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Teiles lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen EUR 2.300,-- samt 4 % Zinsen seit 4.11.2006 zu bezahlen und die Prozesskosten zu ersetzen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 889,20 (darin enthalten USt EUR 148,20) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 828,66 (darin enthalten USt EUR 93,44 und Barauslagen EUR 268,--) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Rechtsstreites ist ein Verkehrsunfall, der sich am 10.10.2006 in Feldkirch-Nofels auf der Rheinstraße (L 53) ereignet hat. Daran waren die Klägerin als Lenkerin ihres PKWs und der Erstbeklagte als Lenker des von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges der Marke Volkswagen Transporter samt Anhänger beteiligt.
Die Klägerin behauptet einen Gesamtschaden von EUR 4.600,-- (Fahrzeugschaden EUR 3.050,--; Schmerzengeld EUR 1.500,--; pauschale Unkosten EUR 50,--) und begehrt hievon unter Einräumung einer Mithaftung von 50 % den Ersatz der Hälfte, sohin EUR 2.300,-- samt 4 % Zinsen seit 4.11.2006. Sie brachte vor, der Erstbeklagte habe das von ihm gelenkte Fahrzeug unzulässigerweise trotz der erheblichen Sichtbehinderung durch die aufgehende Sonne auf der Rheinstraße geparkt. Die orange Drehleuchte sei am Beklagtenfahrzeug nicht eingeschaltet gewesen. Aufgrund der bestehenden Sichtbehinderung hätte der Erstbeklagte erkennen können und müssen, dass das geparkte Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für nachfolgende Fahrzeuge darstelle, die durch den Anhänger noch erhöht worden sei. Auch sei ein Parkieren unter Mitbenützung des Radfahrstreifens jedenfalls verboten. Aufgrund der Blendwirkung sei für die Klägerin das auf der Fahrbahn geparkte Beklagtenfahrzeug nicht erkennbar gewesen.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wandten ein, die Klägerin treffe das Alleinverschulden, weil sie nicht auf Sicht gefahren sei. Die Klägerin sei trotz der von ihr behaupteten massiven Sichtbeeinträchtigung weitergefahren, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, ihr Fahrzeug unverzüglich anzuhalten. Der Erstbeklagte habe das Fahrzeug weder im Park- noch im Halteverbot abgestellt. Zudem habe zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges keinerlei Sichtbehinderung durch die Sonne bestanden.
Es werde eine Gegenforderung von EUR 1.638,41 (nach Bezahlung von EUR 3.316,81 durch die Haftpflichtversicherung der Klägerin verbliebener Schaden der Zweitbeklagten) aufgerechnet.
Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit EUR 1.133,33 als zu Recht bestehend und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest, verpflichtete die Beklagten zur Zahlung von EUR 1.133,33 samt 4 % Zinsen seit 4.11.2006 und wies das Mehrbegehren von EUR 1.166,67 sA ab.
Dieser Entscheidung liegen die auf den Seiten 5 bis 8 des Ersturteils wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht qualifizierte das Erstgericht das Stehenlassen des Beklagtenfahrzeuges als Halten gemäß § 2 Z 27 StVO. Die Unfallstelle habe sich im Ortsgebiet befunden, weshalb § 24 Abs 1 lit h StVO nicht anzuwenden sei. Nach § 24 Abs 3 lit d StVO sei lediglich das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht zumindest zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben, verboten, sodass der Erstbeklagte durch das Abstellen des Beklagtenfahrzeuges gegen diese Gesetzesbestimmung nicht verstoßen habe. Der Erstbeklagte habe aber gleichwohl gegen § 24 Abs 1 lit k StVO verstoßen, wonach das Halten und Parken auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen verboten sei. Diese Vorschrift stelle eine Schutznorm zu Gunsten des Folgeverkehrs dar. Das Halteverbot nach § 24 Abs 1 lit d (gemeint wohl: lit k) StVO diene nicht nur der Leichtigkeit und Flüssigkeit, sondern auch der Sicherheit des Fließverkehrs. Diese werde durch eine Einschränkung der für den Fließverkehr bestimmten Verkehrsfläche beeinträchtigt. Selbst bei einer Verneinung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges zwischen der Verletzung der Schutznorm des § 24 Abs 1 lit k StVO und dem verursachten Schaden hätte der Erstbeklagte durch das Abstellen des Beklagtenfahrzeuges gegen § 23 Abs 1 StVO verstoßen. Der Schutzzweck dieser Bestimmung bestehe darin, die Fahrbahn möglichst weitgehend für den Verkehr freizuhalten und kein Verkehrshindernis inmitten der Fahrbahn aufkommen zu lassen. § 23 Abs 1 StVO sei nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet sei, und zwar weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des Abs 2, indem ein Fahrzeug am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand abgestellt werde, noch die im § 24 normierten Halte- bzw Parkverbote entgegenstünden. Gleichermaßen treffe die Klägerin ein Mitverschulden. Sie sei nicht auf Sicht gefahren, weshalb ihr ein Verstoß gegen § 20 Abs 1 StVO anzulasten sei. Mit einer Blendung durch starke Sonneneinstrahlung habe jeder Verkehrsteilnehmer zu rechnen und sich entsprechend durch Geschwindigkeitreduktion, Herunterklappen der Sonnenblende bzw Aufsetzen einer Sonnenbrille einzustellen. Das Erstgericht erachte eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten der Klägerin als gerechtfertigt.
Ausgehend von einem Gesamtschaden der Klägerin von EUR 3.400,-- bestehe die Klagsforderung mit EUR 1.133,33 zu Recht. Die Gegenforderung bestehe mit EUR 3.270,14 zu Recht. Da dieser Betrag von der Haftpflichtversicherung der Klägerin überwiesen worden sei, sei die darüber hinaus erhobene Gegenforderung „abzuweisen“ gewesen. Gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung durch gänzliche Abweisung des Klagebegehrens.
Die Klägerin hat fristgerecht eine Berufungsbeantwortung erstattet, in der sie beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist berechtigt.
Von entscheidender Bedeutung ist die Frage, ob das Abstellen des Fahrzeuges durch den Erstbeklagten als „Halten“ im Sinne des § 2 Abs 1 Z 27 StVO zu qualifizieren ist. Gegen die ein „Parken“ verneinende Auffassung des Erstgerichtes führt die klagende Partei in der Berufungsbeantwortung ins Treffen, nach den Feststellungen hätten der Erstbeklagte und seine Kollegen ca 7 bis 8 Minuten im S*****-Markt zugebracht. Das Erstgericht hätte zudem feststellen müssen, welche Zeitspanne zwischen dem Abstellen des Fahrzeuges und dem Betreten des Supermarktes vergangen sei. Nur wenn die gesamte Stillstandszeit festgestellt worden wäre und diese weniger als 10 Minuten betragen hätte, wäre grundsätzlich ein „Halten“ des Fahrzeuges anzunehmen gewesen. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen sei den Beklagten der Nachweis nicht gelungen, dass das Beklagtenfahrzeug nicht geparkt habe, sondern nur zum Halten abgestellt worden sei. Der Erstbeklagte habe daher auch gegen § 24 Abs 3 lit d StVO verstoßen. Der Erstbeklagte stellte den VW Transporter gegenüber dem S*****-Markt ab. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass der Erstbeklagte und seine Kollegen für das Verlassen des Fahrzeuges und die Überquerung der Rheinstraße bis zum Betreten des S*****-Marktes 2 bis 3 min oder gar mehr benötigt haben. Eine derartige Zeitspanne wäre nur mit einer das Überqueren der Fahrbahn stark erschwerenden Verkehrsfrequenz zu erklären, die auf der L 53 gerichtsbekanntermaßen nicht herrscht bzw zum Unfallszeitpunkt nicht herrschte (siehe hiezu insbesondere das Lichtbild Nr. 1 der Anzeige der Polizeiinspektion Feldkirch). Die Feststellungen erlauben auch unter den für den Erstbeklagten ungünstigsten Prämissen nicht die gesicherte Annahme, die Fahrtunterbrechung habe mehr als 10 min gedauert und sei nicht mehr als ein „Halten“ zu werten.
Die Klägerin führt des weiteren ins Treffen, ein Halten sei, unabhängig von der Dauer, nur dann erlaubt, wenn der Lenker im Fahrzeug oder in dessen Nähe verbleibe und leicht erreichbar sei. Diese Rechtsansicht ist durch die Entscheidung des VwGH vom 12.6.1963, Zl 1461/62 (ZVR 1963/320, 317) gedeckt. Die Voraussetzung des Verbleibens des Lenkers (Erstbeklagten) im Fahrzeug ist nicht erfüllt. Nachdem sich jedoch der Erstbeklagte im gegenüberliegenden S*****-Geschäft aufhielt und so zweifelsohne leicht erreichbar war, ist auch nach der Judikatur des VwGH der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 27 StVO erfüllt, wovon das Berufungsgericht im Folgenden ausgeht.
§ 24 Abs 1 lit k StVO verbietet das Halten und Parken auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen. Diese Gesetzesbestimmung hat ausschließlich die Freihaltung der dort angeführten Verkehrsflächen für Radfahrer zum Ziel. Vom Schutzzweck der Norm erfasst sind also nur Radfahrer, denen das ungehinderte und gefahrlose Befahren von Radfahrstreifen gewährleistet werden soll. Fährt ein Radfahrer gegen ein verbotswidrig auf einem Radfahrstreifen abgestelltes Kfz oder ereignet sich ein Unfall deshalb, weil der Radfahrer auf die Fahrbahn ausweichen muss, hat sich die spezifische Gefahr verwirklicht, die das Halteverbot des § 24 Abs 1 lit k StVO verhindern sollte. Durch diese Bestimmung nicht geschützt ist hingegen der Lenker eines Kfz, der, wie in der Berufung richtig ausgeführt wird, den Radfahrstreifen nicht befahren darf und dem deshalb die allein dem Schutz der Radfahrer dienende Norm nicht zugute kommt. Wird ein Kfz unter Mitbenützung des Radfahrstreifens so abgestellt, dass es die angrenzende Fahrbahn in geringerem Ausmaß blockiert, kommt dies, wenn auch zu Lasten der dadurch gefährdeten Radfahrer, dem von den §§ 23 und 24 StVO verfolgten Ziel einer möglichst weitgehenden Freihaltung der Fahrbahn, um die Sicherheit und Flüssigkeit des vorbeiflutenden Verkehrs zu gewährleisten (ZVR 1982/355 ua), entgegen. Auf den Umstand, dass dabei der durch § 24 Abs 1 lit k StVO bezweckte Schutz der Radfahrer preisgegeben wird, kann sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges, dem dadurch ein Mehr an Verkehrsfläche zur Verfügung steht, nicht berufen. Somit besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß des Erstbeklagten gegen § 24 Abs 1 lit k StVO und dem auf Seiten der Klägerin eingetretenen Schaden.
Der Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass der Erstbeklagte gegen § 23 Abs 1 StVO verstoßen habe, ist nicht zu folgen. Nach dieser Gesetzesstelle hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. „Gehindert“ ist im Allgemeinen mehr als „behindert“. Ein Lenker ist dann am Vorbeifahren gehindert, wenn ihm dieser Verkehrsvorgang unmöglich gemacht wird, während bei der Behinderung nur eine gewisse Erschwerung dieses Vorganges vorliegt (RIS-Justiz RS0075051). Hindern am Vorbeifahren oder Wegfahren im Sinne des § 23 Abs 1 StVO bedeutet also nicht eine bloße Behinderung, sondern die Herbeiführung der fahrtechnischen oder rechtlichen Unmöglichkeit des Vorbeifahrens oder Wegfahrens (RIS-Justiz RS0075110). Im Lichte dieser Judikatur erfüllt die Einengung der Fahrbahn durch das vom Erstbeklagten abgestellte Fahrzeug um 0,9 bis 1 m den Tatbestand des § 23 Abs 1 StVO nicht. Das rechtmäßige Alternativverhalten des Erstbeklagten hätte, durch § 23 Abs 2 Satz 2 StVO gedeckt, darin bestanden, das Fahrzeug parallel zum Radfahrstreifen aufzustellen. Dies hätte, ohne einen Verstoß gegen § 23 Abs 1 StVO zu begründen, die Verengung der Fahrbahn um die gesamte Breite des Beklagtenfahrzeuges (1,9 m) bzw des angekoppelten Anhängers (1,6 m) bewirkt. Die Erstreckung des Schutzzweckes des § 24 Abs 1 lit k StVO auch auf die Klägerin würde somit das überraschende und wohl kaum vertretbare Ergebnis zeitigen, dass die infolge Mitbenützung des Radfahrstreifens bestehende geringere Behinderung der Klägerin dieser gegenüber als rechtswidrig eingestuft wird, während eine von § 23 Abs 1 und Abs 2 StVO erlaubte (in Kauf genommene) stärkere und risikoträchtigere Fahrbahnverengung rechtmäßig gewesen wäre. Auch dies steht der Bejahung eines Rechtswidrigkeitszusammenhanges zwischen der Verletzung des § 24 Abs 1 lit k StVO durch den Erstbeklagten und dem durch den Unfall eingetretenen Schaden der Klägerin entgegen.
Es hat somit die Klägerin das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalles zu vertreten. Deshalb ist in Stattgebung der Berufung das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Abänderung in der Hauptsache bedingt die Neubestimmung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 50 ZPO). Dabei findet § 41 Abs 1 ZPO Anwendung. Demnach sind nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten zu ersetzen. Konnte ein Vorbringen schon früher in einem anderen Schriftsatz oder in einer Verhandlung erstattet werden, so ist der nachfolgende Schriftsatz kostenrechtlich nicht erforderlich im Sinne des § 41 Abs 1 ZPO. Insbesondere sind solche Kosten nicht zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass eine Partei etwa durch unvollständiges Vorbringen in einer Mahnklage oder einem Einspruch dazu gezwungen ist, nachträglich in einem weiteren Schriftsatz Vorbringen zu erstatten oder Beweise anzubieten, die nicht durch ein entsprechendes Vorbringen der Gegenseite veranlasst wurden. Der Einspruch der Beklagten vom 23.3.2007, für den Kosten nach TP 3 A RAT verzeichnet wurden, enthält ein, wenn auch nur kurzes Vorbringen zum Unfallshergang. Mit Schriftsatz vom 5.4.2007 (ON 5) konkretisierten die Beklagten ihre Behauptungen zum Unfallshergang und erstatteten ein Vorbringen zur Höhe der Klagsforderung und zur Gegenforderung. Dieser Schriftsatz stellt keine Replik auf ein von der Klägerin nach Erhebung des Einspruches erstattetes weiteres Vorbringen dar und wurde insoweit nicht von der Gegenseite veranlasst. In Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte kann auch nicht zu Lasten der kostenersatzpflichtigen Klägerin angenommen werden, dass die Beklagten aus ihnen nicht zurechenbaren Umständen daran gehindert waren, das im Schriftsatz ON 5 enthaltene Vorbringen samt Beweisanbot bereits im Einspruch zu erstatten und gleichzeitig die Urkunden vorzulegen. Deshalb ist dieser Schriftsatz nicht zu entlohnen.
Für die mit Schriftsatz ON 5 vorgelegten Urkundenkopien verzeichnen die Beklagten Barauslagen von EUR 10,44. Dazu ist Folgendes zu sagen:
Werden in der Kanzlei eines Anwalts Urkunden für die Vorlage bei Gericht kopiert, so fällt der damit verbundene Sachaufwand nicht unter den Begriff der „anderen Auslagen“ im Sinne von § 16 RATG; vielmehr ist auch dieser Aufwand durch das Honorar für jene anwaltliche Leistung abgedeckt, mit der die Vorlage erfolgt (4 Ob 149/07 a). Im vorliegenden Fall ist zwar jene anwaltliche Leistung, mit der die Urkundenvorlage erfolgte, nämlich der Schriftsatz ON 5, nicht zu honorieren. Ausgehend davon, dass diese Urkundenvorlage einschließlich der Erstattung des dazugehörigen Vorbringens bereits im Einspruch hätte erfolgen können, ist aber der Kopieraufwand mit dem für den Einspruch antragsgemäß zuerkannten Honorar abgegolten. An vorprozessualen Barauslagen verzeichnen die Beklagten EUR 20,--. Dabei handelt es sich laut Vorbringen im Schriftsatz ON 5 um die durch die Einholung des Strafaktes entstandenen Kosten. Diese Kosten sind allerdings nicht bescheinigt. Die zum Beweis angebotene „Rechnung *****“ ist nicht im Akt.
Reduziert um die angeführten Positionen belaufen sich die ersatzfähigen Prozesskosten der Beklagten inklusive USt auf EUR 889,20.
Gemäß §§ 50, 41 ZPO hat die Klägerin den Beklagten die tarifmäßig verzeichneten Berufungskosten zu ersetzen.
Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig. Landesgericht Feldkirch