JudikaturOLG Innsbruck

4R241/94 – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
21. September 1994

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat in der Rechtssache der klagenden Partei F gegen die beklagten Parteien

1) B, 2) V, wegen restlich S 76.795,20 s.A. infolge Rekurses der klagenden Partei gegen die im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck enthaltenen Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat in der Begründung zur Kostenentscheidung in seinem Urteil vom 3.6.1994 ausgeführt, von den vom Kläger verzeichneten Kosten seien nur insoferne Abstriche vorzunehmen, als für die durch die Vertretung des Klägers bei den Rechtshilfevernehmungen vor dem Amtsgericht T durch die deutschen Anwälte entstandenen Kosten von S 7.356,67 kein Einheitssatz zustehe, da die im Einheitssatz gemäß § 23 RATG abgegoltenen Nebenleistungen in den von den deutschen Anwälten gegenüber dem Kläger verrechneten Kosten (Beilage N) bereits enthalten seien. Es hat die dem Kläger zu ersetzenden Kosten mit insgesamt S 31.834,25 bestimmt.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der rechtzeitige und zulässige Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die Prozeßkosten mit insgesamt S 33.328,76 zu bestimmen. Zur Begründung wird ausgeführt, das Erstgericht habe übersehen, daß die deutschen Rechtsanwälte in Beilage N bereits auf der Basis der kollegialen Hälfte abgerechnet hätten, sodaß jedenfalls die Verrechnung eines fiktiven Einheitssatzes von 60 % in Rechnung gestellt werden könne. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rekurswerber ist zwar zuzugestehen, daß die von ihm verfochtene Rechtsauffassung vom Landesgericht Klagenfurt in der im AnwBl 1975, 46, veröffentlichten Entscheidung (mit Zitat einer Entscheidung des OLG Graz) vertreten wurde.

Das Oberlandesgericht Innsbruck teilt in ständiger Rechtsprechung diese Auffassung nicht, da die Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts als Barauslagen angesehen werden müssen. Für solche aber kommt die Zuerkennung eines Einheitssatzes nicht in Frage. Nach § 23 RATG gebührt ein Einheitssatz nur für die unter TP 5, 6 und 8 RAT fallenden Leistungen, wenn diesen Nebenleistungen eine unter TP 1, 2, 3, 4 und 7 RAT fallende Hauptleistung des Rechtsanwalts zugrunde liegt. Wenn aber die durch die Intervention des ausländischen Rechtsanwalts anfallenden Barauslagen im Sinne des § 16 RATG verzeichnet und zuerkannt werden, bleibt kein Raum mehr für die Zuerkennung eines zusätzlichen Einheitssatzes zu einer tarifmäßigen Leistung (4 R 212/89, 4 R 25/92, 1 R 78/87, 1 R 407/89 = AnwBl 1991 Nr. 3856, 2 R 7/91, 2 R 73/93, 2 R 257/93 ua je des OLG Innsbruck).

Daß in der Honorarnote der deutschen Rechtsanwälte, die als Substituten des Klagsvertreters vor dem Amtsgericht T aufge treten sind, nur die "kollegiale Hälfte" verzeichnet worden wäre, kann im übrigen dieser Honorarnote nicht entnommen werden; davon abgesehen ist es Sache des Klägers, in welcher Höhe er die tatsächlichen Kosten des ausländischen Rechtsanwalts verzeichnet; sollten diese das Doppelte der in Beilage N aufscheinenden Honorarnote betragen haben, hätte der Kläger eben (allerdings mit entsprechender Bescheinigung) den tatsächlichen (doppelten) Betrag verzeichnen müssen. Er hätte freilich auch von der nach dem RATG bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen können, nur nach den österreichischen Tarifsätzen und dann mit doppeltem Einheitssatz abzurechnen. Dem Rekurs war daher keine Folge zu geben, sondern die angefochtene Kostenentscheidung zu bestätigen.

Gemäß §§ 40, 50 ZPO war dementsprechend auszusprechen, daß die klagende Partei die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen hat. Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

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