RKL0000030 – LG Klagenfurt Rechtssatz
Kopierkosten fallen nicht unter den Begriff der "anderen Auslagen" im Sinne des § 16 RATG, wenn Kopien in der Kanzlei für die Vorlage bei Gericht kopiert werden, sie sind durch das Honorar für jene Leistungen abgegolten. Kopierkosten, die außerhalb der Kanzlei anfallen, sind nur dann zu ersetzen, wenn zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich.