(1) Im Exekutions(Sicherungs)verfahren ist Bemessungsgrundlage
a) für den betreibenden Gläubiger oder sonstigen Berechtigten der Wert des Anspruchs an Kapital; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruchs bilden; eine Änderung der Bemessungsgrundlage tritt während des Verfahrens nicht ein;
b) für den Verpflichteten der Wert des durch seinen Antrag betroffenen Anspruches;
c) für den Drittschuldner der Wert der gepfändeten Forderung, wenn dieser niederer ist als der Anspruch des betreibenden Gläubigers, sonst der in lit. a angegebene Wert;
d) für den Bieter und für den Ersteher der Wert des erzielten Meistbotes.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)
Art. 11 § 13 RATG · RATG · Rechtsanwaltstarifgesetz
Art. 11 § 13
…§ 13. Tarifpost 4 Abschnitt I Z 4 lit. d RATG (Art. 9) ist auf Verfahren über Kostenbeschwerden anzuwenden, in denen die…
§ 3 Bemessungsgrundlage
…eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches ( § 13 ), im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes zu berechnen…
§ 5
…zustehen, so ist der Betrag des begehrten Überschusses maßgebend. (2) Streitigkeiten nach § 37 der Exekutionsordnung sind nach dem Wert des Anspruches ( § 13 ) zu bewerten, wegen dessen Exekution geführt wird, wenn aber die in Exekution gezogenen Sachen einen geringeren Wert haben, nach diesem. Richtet sich die Klage gegen…
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